BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 45/10 vom 17. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 13. Januar 2010 - 5 StR 464/09 - - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. M344rz 2010 auf die Anfra-ge des 5. Strafsenats im Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5 StR 464/09 - be-schlossen: Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Recht-sprechung des Senats nicht entgegen. An m366glicherweise entge-genstehender Rechtsprechung w374rde der Senat nicht festhalten. Der Senat tritt den Erw344gungen des anfragenden Senats in Rdn. 10 ff. des Beschlusses vom 13. Januar 2010 jedenfalls im Ergebnis bei. Ob die Begr374ndung f374r eine (eindeutige) Verurtei-lung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten gem344337 247 138 StGB trotz fortbestehenden Tatverdachts einer Beteiligung an der ge-planten Katalogtat (allein) auf die Annahme eines normativen Stu-fenverh344ltnisses oder (auch) auf konkurrenzrechtliche 334berlegun-gen zu st374tzen ist, kann hierbei offen bleiben. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Cierniak Rissing-van Saan
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