BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 45/13 2 AR 40/13 vom 9. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Beleidigung Antragsteller: Az.: (566) 231 Js 875/12 Ns (117/12) Landgericht Berlin Az.: 4 Ws 119/12 - 141 AR 556/12 Kammergericht Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts am 9. April 2013 beschlo s sen: Die Anträge des Beschwerdeführers vom 25. März 2013 werden zurückgewiesen. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Nachholung rechtlichen Ge hörs li egen nicht vor, weil die Beschwerde des Antrag stellers von vornherein unzulässig war und der Senat keine Tatsachen oder Beweis ergebnisse verwertet hat, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden war. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen s olchermaßen au s- sicht s losen Antrag kommt nicht in Betracht. Becker Berger Krehl 1 2
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