ECLI:DE:BGH:2017:070617 B2ARS45.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 45/15 2 AR 314/14 vom 7. Juni 201 7 in de m Bußgeldverfahren gegen Az.: II 36 OWi 7/14 AG Kiel Az.: 802 OWi - 430 Js 1003/14 234/14 AG Bonn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2017 gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem Amtsgericht Kiel übertragen. Gründe: I. ß mit Sitz in Kiel erließ am 15 Abs. 1 Nr. 2 des Se e- Euro nebst Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er auf der Unterelbe begangen haben soll. Es liege ein Verstoß geg en § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 13 SeeSchStrO vor. Der Bescheid wies d a- rauf hin, dass mit Organisationserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 die bisherigen Wasser - und Schifffahrtsdirektione n in regionale Außenstellen der neu gegründeten Genera l- direktion Wasserstraßen und Schifffahrt umgewandelt worden seien. Sie nä h- men jedoch ihre bisherigen Aufgaben vorerst als Außenstellen dieser Behörde weiter wahr. 1 - 3 - Nach Einspruch des Betroffenen gege n den Bußgeldbescheid hat die Staatsanwaltschaft Kiel die Sache dem Amtsgericht Kiel vorgelegt. Dieses G e- richt hat sich durch Beschluss vom 26. August 2014 für unzuständig erklärt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Kiel begründe keine Gerichtszuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigke i- ten nicht wirksam übertragen worden. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt habe ihren Sitz in Bonn. Auch wenn eine Außenstelle die Sache b e- arbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die Gerichtszuständigkeit gemäß § 68 Abs. 1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur, wenn der Außenstelle die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidr igkeiten gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG übertragen worden wäre. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Regelung durch Rechtsverordnung erforderlich. Der Organisationserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent wicklung vom 19. April 2013 genüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine selbständige Behörde bei der Auße n- stelle geschaffen. Deren Zuständigkeit könne nicht allein durch ihre Selbstda r- stellung im Bußgeldbescheid begründet werde n. Nach Vorlage der Sache an das Amtsgericht Bonn hat sich dieses G e- richt durch Beschluss vom 31. Oktober 2014 für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hat ausgeführt, die örtliche Z u- ständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde sei dabei in funktionellem Sinn zu verstehen. Zur Verwaltungsbehörde werde sie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit der Verfolgu ng und Ah n- dung von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Daran gemessen habe die Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstra ß en und Schifffahrt bei E r- lass des Bußgeldbescheids als eigenständige Behörde gehandelt. Auch aus der 2 3 - 4 - Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar sei sie darin als Außenstelle der Generaldirektion Wasserstra ß en und Schif f- fahrt bezeichnet worden, jedoch habe sie die Anschrift des Hauptsitzes nicht angegeben. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gem einsames oberes Gericht der Amtsgerichte Kiel und Bonn gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 2. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG in weiterer Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG (Gesetz über die Aufg a- ben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt Seeaufgabengesetz SeeAufgG vom 24. Mai 1965, BGBl. II S. 833, zuletzt in der Fassung vom 17. Juni 2016, BGBl. I S. 1489) sowie § 61 Abs. 2 SeeSchStrO (Se eschif f- fahrtsstraßenordnung vom 6. Mai 1952, BGBl. II S. 553, Neufassung vom 3. Mai 1971, BGBl. I S. 641, Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1998, BGBl. I S. 3209, 3210) in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung ist das Amtsgericht Kiel für die Entschei dung über den Einspruch gegen den Bußgel d- bescheid zuständig. a) Für die Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsg e- richt zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. G e- meint ist damit die Verwaltungsbehörde, die den Bu ßgeldbescheid erlassen hat (vgl. Müller, OWiG, 82. Lfg., § 68 Rn. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., 17. Lfg., § 68 Rn. 2). 4 5 6 - 5 - Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Hauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende B ehörde den organisator i- schen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. Erlässt eine Nebenstelle den Bu ß- geldbescheid, ist für den Sitz der Behörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt aber dan n, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswi d- rigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. Ma ß- geblich für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwa l- tungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigke it vielmehr durch die rechtlichen Gegebenheiten (vgl. Beck OK - OWiG/Gertler, OWiG, 15. Ed., § 68 Rn. 4; Rebmann /Roth/Herrmann aaO). Die Zuständigkeit der Behörden für den Erlass von Bußgeldbescheiden folgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Bu ß- geldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der Behörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der Fachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); dieser kann gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWi G eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vo r- nehmen. § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Zuständigkeitsbestimmung durch Rechtsverordnung. Auf dieser Grundlage hat § 61 Abs. 2 SeeSchStrO in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der - und Schifffahrtsdirektionen Nord - und Schifffahrtsdirektion Nord, welche die A ufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Ve r- kehrs auf den Bundeswasserstraßen der deutschen Ostseeküste, der schle s- wig - holsteinischen Nordseeküste, der Unterelbe und ihren Zuflüssen, dem 7 8 9 - 6 - Nord - Ostsee - Kanal, der Eider, der Untertrave und der Peene hatte, war nach dieser Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Bußgeldbescheids örtlich und sachlich zuständig. Der Umstand, dass die Wasser - und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadte ntwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013, S. 422 ff.) neu geordnet worden ist (vgl. die Begrü n- dung der späteren gesetzlichen Regelung in BR - Drucks. 497/15 S. 25 ff.) und - und Schi f trägt, sond ß en und Schifffahrt Außenstelle 61 Abs. 2 SeeSchStrO begründete Zuständigkeit nicht. Diese umfasst auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behördenbeze ichnung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 16. September 2014 3 A 223/13, RdTW 2015, 117, 118 f.). Soweit § 61 Abs. 2 SeeSchStrO in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung b e- - und Schifffahrtsdirektion No s- ß en und Schifffahrt Der Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 1 9. April 2013 hat insoweit keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern die bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den E r- lass sind die Wasser - und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die neu geschaffene Generaldirekt ion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegliedert worden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum I n- krafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesb e- hörden an die Neuordnung der Wasser - und Schifffahrtsverwalt ung des Bundes (WSV - Zuständigkeitsanpassungsgesetz WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 10 11 - 7 - (BGBl. I S. 1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser - und Schifffahrtsverwa l- tung des Bundes (WSV - Zuständi gkeitsanpassungsverordnung WSVZuAnpV) vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen. Der Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser - und Schifffahrtsdirekt i- onen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständig bleiben, eige n- verantwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des Bundesminister i- ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen bli e- ben danach in de r Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbständ i- ge Behörden (vgl. Nehab, DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie nicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten. b) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldb e- scheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidri g- keiten nach § 61 Abs. 1 SeeSchStrO durch dessen Absatz 2 in der ab dem 4. Juni 2016 geltenden Fassung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und 12 - 8 - Schifffahrt übertragen wurde, än dert nichts an der bereits begründeten G e- richtszuständigkeit (vgl. KK - OWiG/Ellbogen, OWiG, 4. Aufl., § 68 Rn. 7; Rebmann /Roth/Herrmann aaO, § 68 Rn. 2). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube
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