BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 455/09 vom 25. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 2. September 2009 - 1 StR 260/09 - gem344337 247 132 Abs. 3 GVG - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2009 be-schlossen: Der beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des Se-nats entgegen. An dieser wird festgehalten. Gr374nde: Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 Liegen einem Angeklagten zahlreiche Verm366gensdelikte zur Last, die einem einheitlichen modus operandi folgen, gen374gt der kon-krete Anklagesatz den Anforderungen des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und des 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn dort - neben der Schilderung der gleichartigen Tatausf374hrung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erf374llt - die Tatorte, die Gesamt-zahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden bezeich-net werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der Taten, d. h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelsch344den, detailliert beschrieben sind. Er hat daher gem344337 247 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. 2 1. Der beabsichtigten Entscheidung steht, wie der 1. Strafsenat unter Zif-fer 4 des Anfragebeschlusses zutreffend dargelegt hat, die Senatsentscheidung vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 - (NStZ 2006, 649 = StV 2006, 457) entge-gen. In dem damals vom Senat entschiedenen Fall enthielt der Anklagesatz, 3 - 3 - der der Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Le-bensmitteln unter irref374hrender Bezeichnung zugrunde lag, eine allgemeine Be-schreibung des Tatplans und der Tatausf374hrung und teilte mit, dass mit Kunden des mitangeklagten Schwagers des Angeklagten 38 Vertr344ge 374ber die Liefe-rung von Speisegetreide und 74 Vertr344ge 374ber die Lieferung von Futtergetreide geschlossen worden waren. Entgegen der durch T344uschung erreichten Annah-me der Kunden sei jeweils statt Getreide aus kontrolliert biologischem Anbau solches aus konventionellem Anbau geliefert worden. Der Anklagesatz f374hrte die Gesamtmenge des gelieferten Getreides sowie den Gesamtpreis der Liefe-rungen auf. Die Einzelheiten zu den Vertr344gen, insbesondere Angaben zu den Vertragspartnern, Vertragsdaten, Lieferungs- und Zahlungszeitpunkten, waren nicht im Anklagesatz, sondern im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen auf-gef374hrt, welches in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde. Dieser Anklagesatz gen374gte nach der Entscheidung des Senats nicht den Anforderungen des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, weil er die vom Gesetz ge-forderte Umgrenzungs- und Informationsfunktion nicht erf374llte (Senatsbeschluss vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 -, Rdn. 6 f.). 4 2. An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat fest. Der vom anfragenden Senat zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich von dem der genann-ten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall nicht in rechtlich erheblicher Weise, so dass die Senatsrechtsprechung der vom 1. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung entgegensteht. 5 Die Er366rterung im Senat hat ein nicht einheitliches Meinungsbild erge-ben. 6 a) Teile des Senats stimmen der Rechtsansicht des 1. Strafsenats zu. 7 - 4 - b) Eine andere im Senat vertretene Ansicht ist dieser Rechtsauffassung entgegen getreten; sie will im Hinblick auf die eindeutige, zu "pragmatischen" Ausnahmen nicht berechtigende Regelung der 247247 200 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 3 Satz 1 StPO an der Verpflichtung festhalten, eine hinreichende Konkreti-sierung aller von der Anklage umfassten Einzeltaten in den Anklagesatz aufzu-nehmen. Gerade auch bei der Anklage von Tatserien 344hnlicher oder gleicharti-ger Taten gebietet danach die Regelung des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO eine m366glichst genaue Konkretisierung, um die Identit344t des von der Anklage um-fassten geschichtlichen Vorgangs unzweifelhaft zu bestimmen. Soweit etwa bei Serientaten gem344337 247 176 StGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen gestellt werden, handelt es sich hierbei nicht um "Ausnahmen" von 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern um eine Auslegung der Vorschrift im Hinblick auf die aufgrund tats344chlicher Schwierigkeiten in solchen F344llen oft eingeschr344nkte M366glichkeit der Einzelfallkonkretisierung. Anders ist es aber in den vom 1. Strafsenat angesprochenen F344llen einer Vielzahl von im Einzelnen pr344zise konkretisierbaren Serientaten, namentlich im Bereich der Wirtschaftskriminalit344t. Hier w374rde eine Aufnahme der individualisierten Daten in den Anklagesatz nicht an der M366glichkeit der Feststellung scheitern; vielmehr soll sie - nach Auffassung des vorlegenden Senats - aus praktischen Gr374nden 374berfl374ssig sein, weil die Verlesung besonders umfangreicher, un374bersichtlicher Einzelfalls-Schilderungen, etwa in Tabellenform, die Aufnahmef344higkeit von Zu-h366rern 374berfordere und daher die Informationsfunktion des 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO im Ergebnis nicht erf374llen k366nne. 8 Dem ist nach Ansicht der von Teilen des Senats vertretenen Gegenposi-tion jedoch entgegenzuhalten, dass Ausnahmen von zwingenden Formvor-schriften der StPO nicht nach Ma337gabe des praktischen Bed374rfnisses im Ein-zelfall vorgenommen werden d374rfen. Soweit der vom 1. Strafsenat mitgeteilte beabsichtigte Leitsatz die Ausnahme von 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO an das Vor- 9 - 5 - liegen von "zahlreichen Verm366gensdelikten" kn374pft, "die einem einheitlichen modus operandi folgen", ist schon in dieser Voraussetzung ein Quell zuk374nftiger Unklarheiten, Auslegungsbed374rfnisse und Rechtsstreitigkeiten enthalten, denn in der allt344glichen Praxis der Anklagebeh366rden und Gerichte d374rfte sich schnell eine insgesamt nach unten tendierende, jedoch regional oder sogar je nach Spruchk366rper verschiedene Auffassung davon einspielen, was als "zahlreiche Verm366gensdelikte" und was als "einheitlicher modus operandi" anzusehen sei. Dass diese Auslegung ggf. Anlass zu zahlreichen Rechtsmittelangriffen sein w374rde, ist nur als weiterer, gegen die angenommene Entlastung sprechender Umstand zu erw344hnen. Wesentlich gegen einen regelm344337igen Verzicht auf Darstellung von Ein-zelf344llen im Anklagesatz spricht die erfahrungsgem344337 nicht geringe Fehleranf344l-ligkeit solcher Aufstellungen, gerade auch im Umfangs- und Punkteverfahren. Es erschiene dem Senat nicht angemessen, etwa Fragen und Einzelheiten der Abgrenzung von Versuch und Vollendung, Fall374berschneidungen sowie Konkur-renzfragen praktisch ganz aus dem Anklagesatz zu entfernen und "Anlagen" zum Ermittlungsergebnis zu 374berlassen. 10 Die vom anfragenden Senat angesprochene Konsequenz, dass bei (aus-schlie337licher) Verlesung umfangreichster Einzelfalls-Aufstellungen die Aufmerk-samkeit und Aufnahmef344higkeit der Verfahrensbeteiligten regelm344337ig 374berfor-dert ist und sich die Erf374llung der Pflicht aus 247 243 Abs. 1 Satz 1 StPO daher als letztlich gerade f374r die Informationsfunktion nutzlose F366rmlichkeit darstellen kann, erscheint nicht zwingend. Ihr kann vielmehr, etwa durch 334berlassung von Abdrucken des Anklagesatzes an alle Verfahrensbeteiligten, unschwer entge-gengewirkt werden. Warum dies in dem vom 1. Strafsenat zu entscheidenden Fall nicht geschehen ist, ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss nicht. 11 - 6 - c) Eine dritte, von Teilen des Senats vertretene Ansicht stimmt mit der unter b) dargestellten Auffassung insoweit 374berein, als sie eine Verschiebung von Einzelfalls-Darstellungen bei Serientaten vom Anklagesatz in den - nicht in der Hauptverhandlung zu verlesenden und auch sonst nicht in den Inbegriff der Hauptverhandlung einzubringenden - Abschnitt der Anklageschrift 374ber das we-sentliche Ergebnis der Ermittlungen f374r unzul344ssig h344lt, jedoch eine Vereinfa-chung des Verfahrens der Einf374hrung in die Hauptverhandlung f374r erw344gens-wert h344lt. Dies k366nnte hiernach etwa dadurch geschehen, dass das Selbstlese-verfahren (247 249 Abs. 2 StPO) f374r bestimmte, genau zu umschreibende Fall-gruppen auf solche Teile des Anklagesatzes ausgedehnt wird, die, etwa in ta-bellenartiger Form, konkretisierende Einzeldaten zu einer Vielzahl von Taten enthalten, deren allgemeine Struktur in dem zu verlesenden Teil der Anklage hinreichend konkret dargestellt wird. Einzelheiten einer solchen m366glichen Re-gelung sowie die erforderlichen Abgrenzungen der betroffenen Fallgruppen sind im Senat nicht er366rtert worden. 12 - 7 - 3. Insgesamt will daher eine Mehrheit des Senats dem vom 1. Strafsenat beabsichtigten Rechtssatz nicht beitreten, sondern - vorbehaltlich ggf. vermit-telnder gesetzlicher Neuregelungen f374r Sonderf344lle - an dem Grundsatz des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und daher an der Senatsentscheidung vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 - festhalten. 13 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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