BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 456/10 vom 22. Dezember 2010 in den Ma337regelvollstreckungssachen gegen 1. 2. 3. hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 - gem344337 247 132 GVG - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2010 be-schlossen: Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Gr374nde: 1 Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: Aus der Europ344ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Aus-legung durch den Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte ergibt sich f374r die Ma337regel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die R374ck-wirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB. Er hat daher bei dem 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird. 2 Der 2. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats. Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, auch keine Recht-sprechung des Senats entgegen. 3 1. Alle staatlichen Organe der Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Eu-rop344ische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer durch die Entscheidungen des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschen-rechte erfahrenen Ausformung zu beachten. Da die Fachgerichte innerhalb der staatlichen Kompetenzordnung als Teil der rechtsprechenden Gewalt gem344337 4 - 3 - Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind und die Konvention im Range eines Bundesgesetzes steht, ist der entsprechende Spielraum der Fach-gerichte durch diese Rangzuweisung dahingehend begrenzt, dass sie die Kon-vention wie anderes Bundesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Ausle-gung der bundesdeutschen Gesetze zu beachten und anzuwenden haben (BVerfGE 111, 307, 317, 323). Aus Gr374nden der Gesetzesbindung muss daher eine konventionsfreundliche Auslegung dort enden, wo der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird und eine Auslegung im Sinne der Konvention gegen Wortlaut oder Regelungszweck der Norm erfolgen m374sste. 2. Nach Ma337gabe dieser Grunds344tze l344sst allein der Wortlaut des 247 2 Abs. 6 StGB eine konventionsfreundliche Auslegung dahingehend zu, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Ausformung, die er durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25) erfahren hat, als eine 204andere gesetzliche Bestimmung223 im Sinne dieser Norm zu verstehen. Aller-dings hat der nationale Gesetzgeber selbst 226 worauf der anfragende Strafsenat hinweist 226 Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK nicht als Ausnahmevorschrift im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB verstanden, sondern als Pr374fungsma337stab zur Frage der Ver-einbarkeit des 247 2 Abs. 6 StGB mit der Konvention herangezogen. Durch die Wendung 204wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt223 wollte er letztlich nur dar-auf hinweisen, dass auch im Ma337regelrecht auf besondere Regelungen zu ach-ten sei, die die Anwendung von Tatzeitrecht bestimmen. 5 Einer Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK (wie auch des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MRK) als Ausnahmevorschrift im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB mit der Folge, dass eine r374ckwirkende Anwendung des 247 67d Abs. 3 StGB nicht m366glich w344re, w374rde indes der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende eindeutige Wille des Reformgesetzgebers des Jahres 1998 entgegenstehen. 6 - 4 - Dieser wollte mit Einf374hrung des 247 67d Abs. 3 StGB wie auch mit der sp344teren Einf374hrung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung in 247 66b StGB sicherstel-len, dass die Sicherungsverwahrung dann, wenn die Gef344hrlichkeit eines T344ters dies indiziert, auch 374ber die H366chstfrist von zehn Jahren hinaus vollzogen bzw. auch noch nachtr344glich angeordnet werden kann. Der Gesetzgeber wollte eine R374ckwirkung und hat deshalb in 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB keine Ausnahme f374r Altf344lle geschaffen, d.h. es wurde an dieser Stelle gerade keine 204besondere ge-setzliche Bestimmung223 im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB getroffen. Im Gegenteil bestimmte er in dem gleichzeitig eingef374hrten Art. 1a Abs. 3 EGStGB (i.d.F. vom 26.1.1998) ausdr374cklich die r374ckwirkende Anwendung des neuen, eine H366chstfrist nicht mehr enthaltenden 247 67d Abs. 3 StGB. Auch aus der Strei-chung dieser Bestimmung im Jahr 2004 kann nichts anderes hergeleitet wer-den, da diese dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. und 10. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 und 190) lediglich als verzichtbar erschien (BT-Drucks. 15/2887 S. 20). Da im Rahmen methodisch sachgerechter Auslegung eine konventions-freundliche Auslegung nicht m366glich ist, muss das deutsche Recht in herk366mm-licher Weise angewandt werden. Auch ein offenkundiger Konventionsversto337 gestattet es nicht, sich 374ber den im Gesetz zum Ausdruck gebrachten eindeuti-gen Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen; insoweit ist dessen alleinige Zu-st344ndigkeit f374r eine 304nderung des Gesetzes im Rahmen der staatlichen Kompe-tenzordnung zu respektieren. Dies gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber 226 aus welchen Gr374nden auch immer 226 von seiner Zust344ndigkeit keinen Gebrauch macht. 7 3. Da bei der Anwendung des 247 67d Abs. 3 StGB den Gerichten im Rah-men der auch bei nachtr344glichen Entscheidungen vorzunehmenden Verh344lt- 8 - 5 - nism344337igkeitspr374fung (247 62 StGB) ein Abw344gungsspielraum er366ffnet ist, m374s-sen Art. 7 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 MRK an dieser Stelle insoweit Beachtung finden, als dies im Rahmen der staatlichen Kompetenzordnung methodisch und sachgerecht vertretbar erscheint. Bei einer konventionsfreundlichen Gesamt-w374rdigung streiten die Aspekte des Vertrauensschutzes und des Freiheitsrechts in gewichtigem Ma337e f374r den Verurteilten. Im Ergebnis werden 226 worauf der anfragende Strafsenat hinweist 226 grunds344tzlich die Rechtspositio-nen des Verurteilten 374berwiegen. Wenn dies zu einer letztlich im Regelfall ein-schr344nkenden Auslegung des 247 67d Abs. 3 StGB dergestalt f374hrt, dass nur im Falle des Vorliegens einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und Sexu-alverbrechen der weitere Vollzug auch unter Ber374cksichtigung der Wertungen der Konvention verh344ltnism344337ig erscheint, steht dies insbesondere dem Rege-lungszweck des 247 67d Abs. 3 StGB nicht entgegen. Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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