ECLI:DE:BGH:2017:270917 B2ARS456.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 456/17 2 AR 270/17 vom 27. September 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache gegen Az.: 75 StVK 89/17 Landgericht Hannover - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanw alts und aufgrund der Eilbedürftigkeit ohne Anhörung des Verurteilten am 27. September 2017 beschlossen: Die nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wird gemäß § 14 StPO dem Landgericht Oldenburg Strafvollstreckungskammer bei dem Amt s gericht Vechta ü bertragen. Gründe: Das Landgericht Oldenburg Strafvollstreckungskammer bei dem Amt s- gericht Vechta ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. September 2017 zutre f- fend ausgeführt hat, war diese Strafvollstreckungskammer bereits im Zeitpunkt der Einholung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Vechta durch die Staatsanwaltschaft Hannover am 14. Juni 2017 mit der Entsch eidung über die 1 - 3 - Reststrafenaussetzung konkret befasst, weil der von Amts wegen zu beachte n- de maßgebliche Zwei - Drittel - Termin na ch § 57 Abs. 1 StGB herannahte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Verurteilte (noch) in der Justizvollzugsanstalt Vechta. Appl Krehl Zeng Grube Schmidt
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