BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 458/11 2 AR 300/11 vom 22. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls Az.: 18 KLs 201 Js 110779/10 Land gericht Stuttgart Az.: 408 Js 15515/11 Staatsanwaltschaft Mannheim Az.: 11 Ns 4 08 Js 29128/08 Landgericht Mannheim - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 22. Dezember 2011 beschlo s sen: Der Antrag der 11. Kleinen Strafkammer des Landg e- richts Mannheim auf Bestimmung des zuständigen G e- richts analog § 14 StPO wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der dem Zuständigkeitsstreit über eine nachträgliche Gesamtstrafenbi l- dung zugrunde liegende Verfahren s gang stellt sich wie folgt dar: Das Amtsgericht Weinheim verurteilte die Angeklagte am 2. S eptember 2009 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung der Einzelstr a- fen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. Feb - r u ar 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Wegen des Wohnungseinbruchs diebstahls setzte das Amtsgericht Weinheim eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten fest. Die Berufung der Angeklagten ve r- warf das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 2. November 2009 mit der Ma ß- gabe als unbegründet, dass auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von e i nem Jahr und acht Monaten erkannt wurde. Für den Wohnungseinbruchsdiebstahl setzte das Berufungsgericht ebenfalls eine Freiheitsstrafe von zehn Mon a ten fest. Auf die Revision der Angeklagten hob das Oberlandesgericht Karlsr u he mit Beschluss vom 25. Mai 201 0 das Berufungsurteil des Landgerichts Mannheim auf, soweit eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Insoweit 1 2 - 3 - wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückverwi e sen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen, so dass die wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls ve r- hängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig wurde. Die nunmehr zuständige Kleine Strafkammer des Landgerichts Man n- heim hob mit Urteil vom 29. Juli 2010 die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem U r teil des Landgerichts Mannheim vom 2. November 2009 auf und verhängte g e gen die Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amt s- gerichts Darmstadt vom 25. Februar 2009 sowie einer Freiheitsstrafe a us dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt a m Main vom 18. November 2009 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Auf die Revision der Angeklagten hob das Oberlandesgeric ht Karlsruhe mit Beschluss vom 4. Februar 2011 das Berufungsurt eil vom 29 . Juli 2010 im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache insoweit erneut an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts Mannheim, die nunmehr zuständige Kleine Stra f- kammer 11, z u rück. Die G roße Strafkammer des Landgerichts Stuttga rt verurteilte die Ang e- klagte in einem weiteren Verfahren durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Juni 2011 zu einer G e samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und bezog bei ihrer Gesamtstrafenbildung die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgeric hts Darmstadt vom 25. Februar 2009 und die Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt a m Main vom 18. November 2009 ein. An einer weiteren Einbeziehung der vom Landgericht Mannheim mit Ber u- fungsurteil vom 2. November 2009 wegen Wohnungs einbruchsdiebstahls ve r- hängten Freiheitsstrafe von zehn Mon a ten sah sich das Landgericht Stuttgart gehindert. 3 4 - 4 - II. Der Antrag der 11. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Mannheim auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Der Bundesgerichtshof ist zwar das gemeinschaftliche obere Gericht der über die Zuständigkeit streite n- den Landgerichte Mannheim (OLG - Bezirk Karl s ruhe) und Stuttgart (OLG - Bezirk Stuttgart). Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO ist j e- doch abzulehnen, wenn keines de r streitbeteili g ten Gerichte zuständig ist (vgl. BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 2). Dies ist vorliegend der Fall, da die vom Landgericht Mannheim angestrebte nachträgl i che Gesamtstrafenbildung im Beschlusswege gemäß § 460 StPO derzeit nicht möglich is t. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO setzt v o- raus, dass jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen veru r- teilt worden ist und dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesam t- strafe außer Betracht geblieben si nd. Zwar ist die Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Mannheim vom 2. November 2009 für sich genommen rechtskrä f- tig. Ein rechtskräftiges Urteil, das diese Einzelstrafe enthält, li egt jedoch nicht vor, da auch das auf die Aufhebung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe e r gangene neue Berufungsurteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Juli 2010 nicht rechtskräftig geworden ist und die auf die erneute Aufhebung durch das Oberlandesgeri cht Karlsruhe erforderlich gewordene neue Entscheidung der nunmehr zuständigen Berufungskammer noch aussteht. Zutreffend ist das Landgericht Stuttgart daher auch davon ausgegangen, dass es die Einzelfre i - 5 6 - 5 - heitsstrafe von zehn Monaten nicht gemäß § 55 S tGB in seine Gesamtstrafe n- bildung im Urteil vom 21. Juni 2011 hat einbezi e hen dürfen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 191 f.; BGH, NStZ - RR 2011, 306). Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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