Bundesgerichtshof BESCHLUSS 2 ARs 461/04 2 AR 294/04 vom 9. Februar 2005 in der Strafsache gegen wegen Erschleichens von Leistungen Az.: 92 VRs 12 Js 27417/03 Staatsanwaltschaft Tübingen Az.: Cs 12 Js 27417/03 Amtsgericht Nagold Az.: 1 AR 21/04 Landgericht Tübingen Az.: 4 Ws 259/2004 Oberlandesgericht Stuttgart Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Ober-landesgerichts Stuttgart vom 25. November 2004 - Az.: 4 Ws 259/2004 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Beschlüsse von Oberlandesgerichten, die eine Verhaftung betref-fen, sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO nur dann an-fechtbar, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zustän-dig war (sogenannte Staatsschutzsachen, siehe § 120 Abs. 1 und 2 GVG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Rissing-van Saan Otten Roggenbuck
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