ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS46.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 46/15 2 AR 312/14 vom 7. Juni 201 7 in de m Bußgeldverfahren gegen Verteidiger: Az.: II 36 OWi 27/14 AG Kiel Az.: 802 OWi - 430 Js 1004/14 235/14 AG Bonn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Jun i 2017 gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem Amtsgericht Kiel übertragen. Gründe: I. mit Sitz in Kie l erließ am 7. 15 Abs. 1 Nr. 2 des Se e- Euro nebst Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er auf dem Ostseefahrwasser W . begangen haben so ll. Es liege ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 25 Abs. 2 Nr. 2, 61 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 9 SeeSchStrO vor. Der Bescheid wies darauf hin, dass mit Organisationserlass des Bundesmini s- teriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 die bisher i- ge n Wasser - und Schifffahrtsdirektionen in regionale Außenstellen der neu g e- gründeten Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt umgewandelt wo r- den seien. Sie nähmen jedoch ihre bisherigen Aufgaben vorerst als Außenste l- len dieser Behörde weiter wahr. 1 - 3 - Nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel die Sache dem Amtsgericht Kiel vorgelegt. Dieses Gericht hat sich durch Beschluss vom 26. August 2014 für unzuständig erklärt. Dazu hat es ausgefü hrt, der Sitz der Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Kiel begründe keine G e- richtszuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht wirksam übertragen worden. Die Generaldir ektion Wasserstraßen und Schifffahrt habe ihren Sitz in Bonn. Auch wenn eine A u- ßenstelle die Sache bearbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die G e- richtszuständigkeit gemäß § 68 Abs. 1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur, wenn der Außenstelle die Z uständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Or d- nungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG übertragen worden wäre. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Reg e- lung durch Rechtsverordnung erforderlich. Der Organisationserl ass des Bu n- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 g e- nüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine sel b- ständige Behörde bei der Außenstelle geschaffen. Deren Zuständigkeit könne nicht allein durch i hre Selbstdarstellung im Bußgeldbescheid begründet werden. Nach Vorlage der Sache an das Amtsgericht Bonn hat sich dieses G e- richt durch Beschluss vom 31. Oktober 2014 für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hat ausgefüh rt, die örtliche Z u- ständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde sei dabei in funktionellem Sinn zu verstehen. Zur Verwaltungsbehörde werde sie durch Ü bertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit der Verfolgung und Ah n- dung von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Daran gemessen habe die Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bei E r- lass des Bußgeldbescheids als eigenständige B ehörde gehandelt. Auch aus der 2 3 - 4 - Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar sei sie darin als Außenstelle der Generaldirektion Wasserstraßen und Schif f- fahrt bezeichnet worden, jedoch habe sie die Anschrift des Hauptsitzes nicht angegeben. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht der Amtsgerichte Kiel und Bonn gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 2. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindu ng mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG (Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt Seeaufgabengesetz Se e- AufgG vom 24. Mai 1965, BGBl. II S. 833, zuletzt in der Fassung vom 17. Juni 2016 , BGBl. I S. 1489) sowie § 61 Abs. 2 SeeSchStrO (Seeschifffahrtsstraße n- ordnung vom 6. Mai 1952, BGBl. II S. 553, Neufassung vom 3. Mai 1971, BGBl. I S. 641, Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1998, BGBl. I S. 3209, 3210) in der bis zum 3. Juni 2016 geltende n Fassung ist das Amtsgericht Kiel für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zustä n- dig. a) Für die Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsg e- richt zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. G e- meint ist damit die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (vgl. Müller, OWiG, 82. Lfg., § 68 Rn. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., 17. Lfg., § 68 Rn. 2). 4 5 6 - 5 - Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Haup tstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisator i- schen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. Erlässt eine Nebenstelle den Bu ß- geldbescheid, ist für den Sitz der Behörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswi d- rigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. Ma ß- geblich für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts de r Verwa l- tungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen Gegebenheiten (vgl. BeckOK - OWiG/Gertler, OWiG, 15. Ed., § 68 Rn. 4; Rebmann /Roth/Herrmann aaO). Die Zuständigkeit der Behörden für den Erlass von Bußgeldbescheiden folg t gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Bu ß- geldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der Behörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der Fachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); dieser kann gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vo r- nehmen. § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Zuständigkeitsbestimmung durch Rechtsverordnung. Auf dieser Grundlage hat § 61 Abs. 2 SeeSchStrO in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der - und Schifffahrtsdirektionen Nord sser - und Schifffahrtsdirektion Nord, welche die Aufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Ve r- kehrs auf den Bundeswasserstraßen der deutschen Ostseeküste, der schle s- wig - holsteinischen Nordseeküste, der Unterelbe und ihren Zuflüssen , dem 7 8 9 - 6 - Nord - Ostsee - Kanal, der Eider, der Untertrave und der Peene hatte, war nach dieser Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Bußgeldbescheids örtlich und sachlich zuständig. Der Umstand, dass die Wasser - und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch Erla ss des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013, S. 422 ff.) neu geordnet worden ist (vgl. die Begrü n- dung der späteren gesetzlichen Regelung in vgl. BR - Drucks. 497/15 S. 25 ff.) - und Schifffahrtsd 61 Abs. 2 SeeSchStrO begründete Zuständigkeit nicht. Sie u mfasst auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behördenbezeichnung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 16. September 2014 3 A 223/13, RdTW 2015, 117, 118 f.). Soweit § 61 Abs. 2 SeeSchStrO in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung b e- stimmt hat, die - und Schifffahrtsdirektion s- Der Erla ss des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 hat insoweit keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern die bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den E r- lass sind die Wasser - und Schifffahrtsdir ektionen zwar organisatorisch in die neu geschaffene Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegliedert worden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum I n- krafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bu ndesb e- hörden an die Neuordnung der Wasser - und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV - Zuständigkeitsanpassungsgesetz WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 10 11 - 7 - (BGBl. I S. 1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnu ng der Wasser - und Schifffahrtsverwa l- tung des Bundes (WSV - Zuständigkeitsanpassungsverordnung WSVZuAnpV) vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen. Der Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser - und Schifffahrtsdi rekt i- onen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständig bleiben, eige n- verantwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des Bundesminister i- ums für Verkehr, Bau und S tadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen bli e- ben danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbständ i- ge Behörden (vgl. Nehab, DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie nicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten . b) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldb e- scheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidri g- keiten nach § 61 Abs. 1 SeeSchStrO durch dessen Absatz 2 in der ab dem 4. Juni 2016 geltenden Fassung auf die Gene raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten G e- richtszuständigkeit (vgl. KK - OWiG/Ellbogen, OWiG, 4. Aufl., § 68 Rn. 7; Rebmann /Roth/Herrmann aaO, § 68 Rn. 2). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube 12
Full & Egal Universal Law Academy