BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 462/06 2 AR 250/06 vom 29. November 2006 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft Az.: 1 Zs 894/06 226 4 VAs 60/06 Kammergericht Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 be-schlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beschwerdef374hrers vom 24. November 2006 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat am 7. November 2006 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 27. Juli 2006 226 Az.: 1 Zs 894/06 226 4 VAs 60/06 226 als unzul344ssig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdef374hrer mit der Geh366rsr374ge. 1 Der Vortrag des Beschwerdef374hrers gibt dem Senat weder M366glichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu 344ndern. Den Schriftsatz des Beschwerdef374h-rers vom 31. Oktober 2006 hat der Senat bei seiner Entscheidung verwertet; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zul344ssigkeit des Rechtsmittels erg344be. 2 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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