BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 463/06 2 AR 252/06 vom 7. November 2006 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft Az.: 1 Zs 950/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 4 VAs 42/06 Kammergericht Berlin Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2006 - Az.: 4 VAs 42/06 - wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (247 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Voraussetzungen des 247 132 Abs. 3 oder Abs. 4 GVG f374r eine Vorlage an die Gro337en Senate oder die Vereinigten Gro337en Senate liegen schon angesichts der Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels nicht vor. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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