BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 463/13 2 AR 351/13 vom 13. Mai 2014 in der Straf vollzugs sache gegen wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden Az.: 18 StVK 932/12 Landgericht Münster Az.: III - 1 Vollz (Ws) 202/13 Oberlandesger icht Hamm - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen G e- hörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 wird z u- rückgewiesen. Gründe: Die u.a. mit rletzung des Rechtswegs und aus Mangel an G e- des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2014 auszulegen, mit dem seine Beschwerde gegen die Be s chlü s- se des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2013 und vom 13. August 2013 als unzulässig verworfen wurde, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwe r- de angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs l iegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in dem als 1 2 - 3 - Der Senat weist darauf hin, dass w eitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden. Fischer Appl Schmitt 3
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