BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 466/06 2 AR 273/06 vom 29. November 2006 in dem Bu337geldverfahren gegen wegen Ordnungswidrigkeit Az.: 17 VRJs 16/06 Amtsgericht Neuss Az.: 4 OWi 6290 - 002505-04/2 Amtsgericht Viechtach - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 29. November 2006 beschlossen: F374r die Vollstreckung der Erzwingungshaft gem344337 dem Beschluss des Amtsgerichts Viechtach vom 9. August 2006 ist das Amtsge-richt (Jugendrichter) Neuss zust344ndig. Gr374nde: Gegen den am 15. Dezember 1983 geborenen, in Neuss wohnhaften Be-troffenen ist durch Bu337geldbescheid der Zentralen Bu337geldstelle im Bayeri-schen Polizeiverwaltungsamt vom 10. M344rz 2004 ein Bu337geld von 300 200 ver-h344ngt worden. Da keine Zahlung erfolgte, hat das Amtsgericht Viechtach 226 Ju-gendrichterin 226 am 9. August 2006 auf Antrag der Verwaltungsbeh366rde gegen ihn Erzwingungshaft von zw366lf Tagen angeordnet und das Verfahren zur Voll-streckung der Erzwingungshaft an das Amtsgericht Neuss 226 Jugendrichter 226 abgegeben. Nachdem der Rechtspfleger des Amtsgerichts Neuss zun344chst be-zweifelte, dass die Anordnung der Erzwingungshaft von dem Jugendrichter er-folgt worden war, hat er nach Klarstellung die 334bernahme der Vollstreckung erneut abgelehnt, weil die Zust344ndigkeit f374r Vollstreckung und Entscheidung nicht teilbar sei. Das Amtsgericht Viechtach hat das Verfahren dem Bundesge-richtshof zur Entscheidung 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit vorgelegt. 1 Zust344ndig ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Neuss. 2 Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Viechtach war f374r die Anordnung der Erzwingungshaft zust344ndig, da der Betroffene zur Tatzeit noch Heranwach- 3 - 3 - sender war (247 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). F374r die Vollstreckung der Erzwingungs-haft ist 226 auch im Verfahren gegen Heranwachsende (vgl. Beschluss des Se-nats vom 24. Juli 2002 226 2 ARs 178/02) 226 nach 247 97 Abs. 1 OWiG in Verbin-dung mit 247247 82 Abs. 1 Satz 1, 84 Abs. 2 Satz 2 JGG der Jugendrichter zust344n-dig, in dessen Bezirk der Jugendliche oder Heranwachsende seinen Wohnsitz hat. Da der Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts Neuss wohnt, ist der dortige Jugendrichter 366rtlich zust344ndig. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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