BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 467/08 2 AR 248/08 vom 29. Oktober 2008 in dem DNA-Identit344tsfeststellungsverfahren gegen Az.: 3190 Js 34/06 Amtsgericht Hamburg Az.: 163 Gs 651/08 Amtsgericht Hamburg Az.: 612 Qs 79/07 Landgericht Hamburg Az.: 1 OBL 102/08 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Az.: 2 Ws 7/08 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 29. Oktober 2008 beschlossen: Der Antrag des Amtsgerichts Hamburg, das zust344ndige Gericht zu bestimmen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht Hamburg hat gegen die Angeklagte nach deren Verur-teilung einen Beschluss gem344337 247 81 a StPO erlassen, gegen den diese Be-schwerde eingelegt hat. Nach Rechtskraft des Urteils hat das Hanseatische Oberlandesgericht unter Hinweis auf seine nunmehr eingetretene Unzust344ndig-keit die noch nicht erledigte Beschwerde gem344337 247 300 StPO in einen Antrag auf Aufhebung der durch das Landgericht getroffenen Anordnung umgedeutet und die Sache dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zur Entscheidung zugelei-tet. Dieser h344lt sich f374r unzust344ndig und hat die Sache dem Senat zur Bestim-mung des zust344ndigen Gerichts unter Hinweis auf 247 14 StPO vorgelegt. 1 Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 ARs 527/06 = NStZ-RR 2007, 179 - ebenfalls auf Vorlage des Amtsgerichts Ham-burg - ausgef374hrt hat, liegen bei dieser Sachlage die Voraussetzungen f374r die Bestimmung eines Gerichts nach 247 14 StPO nicht vor. Die beteiligten Gerichte streiten nicht 374ber ihre Zust344ndigkeit. Das vorlegende Amtsgericht zieht ledig-lich in Zweifel, ob das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Weitergabe der Sache an das Amtsgericht befugt war. In Streit steht deshalb die inhaltliche Richtigkeit der Sachbefassung des Oberlandesgerichts mit der Beschwerde der 2 - 3 - Betroffenen gegen die landgerichtlichen Anordnungen (vgl. BGH NStZ 1994, 23). Dies kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach 247 14 StPO sein, zumal das Oberlandesgericht in sinngem344337er Anwendung des - vom Bundesgerichts-hof bereits f374r andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten - 247 348 StPO auch im Beschwerdeverfahren mit bindender Wirkung bestimmen kann, wel-ches Gericht zur Entscheidung 374ber das Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl. BGHSt 31, 183; 39, 162). An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat fest; weitere Vorlagen durch das Amtsgericht Hamburg bei entsprechender Fallkonstellation w344ren daher untunlich. 3 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
Full & Egal Universal Law Academy