ECLI:DE:BGH:2017:251017B2ARS470.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 470/17 2 AR 275/17 vom 25. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen leichtfertiger Geldwäsche Az.: 546 Cs - 805 Js 262/17 - 116/17 Amtsgericht Aachen Az.: 97 Qs - 805 Js 262/17 - 12/17 Landgericht Aachen Az.: 805 Js 262/17 Staatsanwaltschaft Aachen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 25. Oktober 201 7 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem Landgericht / Amtsgericht Aa chen übertragen. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Aachen führt gegen den türkischen Staatsang e- hörigen K. B . ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche. Diesem Ermittlungsverfahren liegt folgender Tatv erdacht zugrunde: Z wischen dem 26. Februar 2015 und dem 5. März 2015 wurde der Zeugin D . J. aus A . durch einen unbekannten Täter, der sich ihr unter dem Namen M . A . vorgestellt hatte, bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt, ih re Personaldaten seien in Spie lerbörsen in der Türkei erfasst. Zur Löschung derselben müsse sie Geld in die Türkei überweisen. Die Zeugin überwies daraufhin am 27. Februar 2015 und 5. März 2015 insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten, der sich zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2015 gegenüber einem unbekannten Täter namens H . bereit erklärt hatte, seine Personaldaten für finanzielle Transaktionen aus Deutschland in die Türkei zur Verfügung zu stellen. Der Beschuldigte hob das Geld auftragsgemäß ab und übergab es dem unbekannten Hintermann. Für jede der insgesamt vier Transaktionen erhielt er vereinbarungsgemäß 50 Türkische Lira. Der Beschuldigte hat sich anlässlich 1 - 3 - seiner Vernehmung im Rechtshilfeweg dahin eingelassen, im Winter 2015 einen H . kennen gelernt zu haben, der ihm sagte, Verwandte in Deutsch - land würden ihm Geld schicken. Aufgrund seines Alters könne . das Geld nicht selbst erhalten . ihn des halb gebeten, eine Transaktion auf sei n Konto zuzulassen und ihm die überwiesenen Beträge gegen ein Tasche n- geld in Höhe von 50 Türkischen Lira pro Transaktion zu übergeben. Er habe sich damit einverstanden erklärt und auf diese Weise drei - bis viermal Geld bei einer ihn nicht mehr erinnerlic hen Bank . abgehoben . II. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft war gemäß § 13a StPO die Unters u- chung und Entscheidung der Sache dem Landgericht / Amtsgericht Aachen zu übertragen. Der Senat ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes zuständig, da es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt (§ 13a StPO) . Es handelt sich um eine Auslandstat, für die im Inland kein Gerichtsstand begründet ist. Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich der leichtfertigen Gel d- wäs che im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht zu haben . Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass die Zeugin D . J . aus A . durch einen nicht näher bekannten Täter, der sich ihr gegenüber als M . A . vorgestellt hatte, betrügerisch dazu veranlasst wurde, am 2 7 . Februar und 5. März 201 5 in vier Transaktionen insgesamt 5.700 Euro auf das Konto d es Beschuldigten zu überweisen. Ob der Beschuldigte an dieser Tat beteiligt war, wird mit Rücksicht auf seine Angaben und die objektiven Umstände nicht nachgewiesen werden können. Es hätte sich ihm aber aufgrund der Umst ände aufdrängen müssen, dass die ihm weitergele i- 2 3 - 4 - tete n Geld er aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB herrühre n . Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er die auf seine m Konto eing egangenen Geldbeträge durch Weiterleitungen an . einem Dritten verschafft hat (§ 26 1 Abs. 2 Nr. 1 StGB). § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf. Tatort ist daher alleine der Ort in der Türkei, an dem der Beschuldigte gehandelt hat ( vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 2 ARs 91/13, NStZ - RR 2013, 253 mwN). Für diese Ausl andstat ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 StGB nicht offenkundig unanwendbar. Die Straftat wurde gegen einen Deutschen begangen , § 7 Abs. 1 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 2 ARs 91/13 , NStZ - RR 2013, 253) . Darüber hinaus erscheint es nicht von vorn herein fernliegend , dass eine leichtfertige Geldwäsche in der Türkei strafbar ist. Ob dies der Fall ist , wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Eine nähere Prüfung insoweit durch den Senat ist nicht veranlasst (vgl. Senat , Beschluss vom 1. April 2014 2 ARs 30/14, NStZ - RR 2014, 278 ; Scheuten in KK - StPO, 7. Aufl. , § 13a Rn. 5 ). Appl Eschelbach Bartel Wimmer Grube 4
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