ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS47.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 47/15 2 AR 313/14 vom 7. Juni 201 7 in de m Bußgeldverfahren gegen Verteidiger : Az.: II 36 OWi 5/14 AG Kiel Az.: 801 OWi - 430 Js 985/14 474/14 AG Bonn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2017 gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem Amtsgericht Kiel übertragen. Gründe: I. mit Sitz in Kiel erließ am 15. November 2013 einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 400 Euro nebst Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Or d- nungswidrigkeit, die er auf der U . begangen haben soll. Vorgeworfen wird ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 BinSchAuf gG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 17 Abs. 4 Nr. 17 BinSchUO. Nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel die Sache dem Amtsgericht Kiel vorgelegt. Dieses Gericht hat sich durch Bes chluss vom 26. August 2014 für unzuständig erklärt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Kiel begründe keine G e- richtszuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung und Ahndung v on Ordnungswidrigkeiten nicht wirksam übertragen worden. Die Generaldirektion 1 2 - 3 - Wasserstraßen und Schifffahrt habe ihren Sitz in Bonn. Auch wenn eine A u- ßenstelle die Sache bearbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die G e- richtszuständigkeit gemäß § 68 Abs. 1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur, wenn der Außenstelle die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Or d- nungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG übertragen worden wäre. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt. Dazu wäre eine Reg e- lung durch Rechtsverordnung erforderlich. Der Organisationserlass des Bu n- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 g e- nüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine sel b- ständige Behörde bei der Außenstelle geschaffen. Nach Vorlage der Sache an das Amtsgericht Bonn hat sich dieses G e- richt durch Beschluss vom 31. Oktober 2014 für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hat ausgeführt, die örtliche Z u- ständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde sei dabei in funktionellem Sinn zu verstehen. Zur Verwaltungsbehörde werde sie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse , die mit der Verfolgung und Ah n- dung von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Daran gemessen habe die Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bei E r- lass des Bußgeldbescheids als eigenständige Behörde gehandelt. Auch aus der Sic ht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar sei sie darin als Außenstelle der Generaldirektion Wasserstraßen und Schif f- fahrt bezeichnet worden, jedoch habe sie die Anschrift des Hauptsitzes nicht angegeben. 3 - 4 - II. 1. Der Bundesg erichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht der Amtsgerichte Kiel und Bonn gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 2. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und in Verbindung mit § 7 Abs. 5 und 6 BinSchAufgG (Gesetz über die Aufg a- ben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt Binnenschifffahrtsau f- gabengesetz BinSchAufgG vom 15. Februar 1956, BGBl. II S. 317, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Jul i 2001, BGBl. I S. 2026) in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung ist das Amtsgericht Kiel für die Entsche i- dung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuständig. a) Für die Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsg e- richt zuständ ig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. G e- meint ist damit die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (vgl. Müller, OWiG, 82. Lfg., § 68 Rn. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., 17. Lfg., § 68 Rn. 2). Die Verwal tungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Hauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisator i- schen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. Erlässt eine Nebenstelle den Bu ß- geldbescheid, ist für den Sitz der Behörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswi d- rigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewiesen wurde. Ma ß- geblich f ür die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwa l- tungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen 4 5 6 7 - 5 - Gegebenheiten (vgl. BeckOK - OWiG/Gertler, OWiG, 15. Ed., § 68 Rn. 4; Rebmann /Roth/Herrmann aaO). Die Zuständi gkeit der Behörden für den Erlass von Bußgeldbescheiden folgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Bu ß- geldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der Behörde regelt. Wenn eine solche Regelung nicht vorha nden ist, bleibt der Fachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); dieser kann gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vo r- nehmen. § 7 Abs. 5 BinSchAufgG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fa s- sung hat insoweit 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser - und Schifffahrtsdirektion . 7 Abs. 6 Satz 1 BinSchAufgG in jener Fassung hat dies t nur die Wasser - und Schifffahrtsd i- - und Schifffahrtsd i- rektion Nord, welche die Aufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs auf den Bundeswasserstraßen der deutschen Os t- seeküste, der schleswig - holsteinischen Nordseeküste, der Unterelbe und ihren Zuflüssen, dem Nord - Ostsee - Kanal, der Eider, der Untertrave und der Peene hatte, war nach dieser Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Bußgeldbescheids örtlich und sachlich zus tändig. Der Umstand, dass die Wasser - und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013, S. 422 ff.) neu geordnet worden ist (vgl. zur Begrü n- dung der späteren ges etzlichen Regelung BR - Drucks. 497/15 S. 25 ff.) und die - 8 9 10 - 6 - bezeichnet ist, berührt die ursprünglich durc h § 7 Abs. 5 und 6 BinSchAufgG begründete Zuständigkeit nicht. Sie umfasst auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behördenbezeichnung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 16. September 2014 3 A 223/13, RdTW 2015, 117, 118 f.). Soweit § 7 Abs. 5 BinSchA ufgG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung bestimmt hat, 1 des Gesetzes über Or d- nungs widrigkeiten ist die Wasser - 7 Abs. 6 Satz 1 BinSchAufgG die örtliche Zuständigke it der Wasser - und Schifffahrtsd i- rektion zugewiesen hat, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen wu r- de, handelt es sich daher um eine Zuständigkeitsregelung, welche auch die eßt. Der Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 hat insoweit keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern die bereits bestehende Zuständigkeit aufrechterhalten. Durch den E r- lass sind die Wasser - un d Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die neu geschaffene Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegliedert worden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben vielmehr bis zum I n- krafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Zustä ndigkeiten von Bundesb e- hörden an die Neuordnung der Wasser - und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV - Zuständigkeitsanpassungsgesetz WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörde n an die Neuordnung der Wasser - und Schifffahrtsverwa l- tung des Bundes (WSV - Zuständigkeitsanpassungsverordnung WSVZuAnpV) vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugewiesen. Der Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser - u nd Schifffahrtsdirekt i- onen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständig bleiben, eige n- 11 - 7 - verantwortlich handeln und unmittelbar der Fachaufsicht des Bundesminister i- ums für V erkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen bli e- ben danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbständ i- ge Behörden (vgl. Nehab, DVBl. 2014, 156, 161). Dies galt auch, soweit sie nicht mehr unter der alten Behördenbeze ichnung auftraten. b) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldb e- scheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidri g- keiten nach § 7 Abs. 5 BinSchAufgG in der ab dem 1. Juni 2016 geltenden Fa s- sung der Generaldirekt ion Wasserstraßen und Schifffahrt zugewiesen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten Gerichtszuständigkeit (vgl. KK - OWiG/Ellbogen, OWiG, 4. Aufl., § 68 Rn. 7; Rebmann/Roth/Herrmann aaO, § 68 Rn. 2). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Gru be 12
Full & Egal Universal Law Academy