BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 48/04 2 AR 36/04 vom3. März 2004in der AufhebungssachedesAntragstellerin: vertreten durch: RechtsanwaltAufhebung der Sonderentscheidung der Geheimen Staatspolizei in Berlin vom3. April 1943 - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 3. März 2004 beschlossen:Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaftwird zurückgewiesen.Gründe: Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft, diegemäß § 6 NS-AufhG festzustellen hat, ob die Sonderentscheidung der Ge-heimen Staatspolizei vom 3. April 1943 aufgehoben ist, war zurückzuweisen.Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG, wonach der Bundesge- richtshof die zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen hat, sind nicht dar-getan oder ersichtlich. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte der Betroffenezum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohnsitz in M. , - 3 -wo ersichtlich auch die Tat begangen wurde. Danach kommt gemäß § 6 Abs. 2Satz 2 NS-AufhG die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft in Betracht, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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