BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 48/07 2 AR 17/07 vom 28. Februar 2007 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Zust344ndigkeitsstreit gem344337 247 14 StPO Az.: 308 Js 610/04 Staatsanwaltschaft Coburg Az.: 1 Ls 308 Js 610/04 jug Amtsgericht Kronach Az.: 2 VRJs 0337/04 Amtsgericht Riesa Az.: 1 ARs 1/2007 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 28. Februar 2007 beschlossen: Die weiteren Entscheidungen, die infolge der Aussetzung der wei-teren Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsge-richts Kronach vom 9. Juli 2004 erforderlich werden, obliegen dem Jugendrichter beim Amtsgericht Riesa. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat ausgef374hrt: 1 "1. Der Bundesgerichtshof ist f374r die Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Kronach und Riesa bestehenden Streits 374ber die Zu-st344ndigkeit gem344337 247 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen. 2. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Riesa als Vollstreckungsleiter nach 247 85 Abs. 2 JGG ist verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zu-r374ckzunehmen. Der Vollstreckungsleiter nach 247 85 Abs. 2 JGG bleibt trotz einer 334bertragung der Vollstreckung gem344337 247 85 Abs. 5 JGG 'Herr des Verfahrens', denn die Abgabe nach 247 85 Abs. 5 JGG ist nach der ausdr374cklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich. Daraus folgt, dass der Vollstreckungsleiter gem344337 247 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht beh344lt, bei 304nderung der Verh344ltnis-se seine Entscheidung nachzupr374fen und, wenn erforderlich, die 334bertragung r374ckg344ngig zu machen und ein anderes Gericht mit den - 3 - weiteren Aufgaben zu betrauen (BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; BGHR JGG 247 85 Abs. 5 Zur374cknahme 1). Die Verpflichtung des Voll-streckungsleiters nach 247 85 Abs. 2 JGG, bei einer 304nderung der Um-st344nde t344tig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der ge-m344337 247 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Ju-gendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ-RR 2003, 29; Brunner/D366lling JGG 11. Auflage 247 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Auflage 247 85 Rdn. 11; Eisenberg JGG 11. Auflage 247 85 Rdn. 13). Dass der als Vollstreckungsleiter zust344ndige Jugendrichter des Amtsgerichts Riesa gem344337 247 85 Abs. 5 JGG nach Zur374ckstellung der Strafvollstreckung der Jugendstrafe gem344337 247247 35, 36 BtMG die wei-tere Vollstreckung an das Gericht des ersten Rechtszuges, das Amtsgericht Kronach, mit Beschluss vom 1. M344rz 2006 'zur374ckgege-ben' hat (Blatt 94 des VH) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es handelte sich um eine Abgabe der Vollstreckung aus wichtigem Grund gem344337 247 85 Abs. 5 JGG, da gem344337 247 36 Abs. 5 BtMG die Entscheidungen nach dem 247 36 Abs. 1 bis 3 BtMG nur dieses Ge-richt treffen kann (BGHSt 32, 58, 59; 48, 252, 254/255). F374r die der Aussetzungsentscheidung nachfolgenden Entscheidungen richtet sich die gerichtliche Zust344ndigkeit aber nicht nach der Sonderrege-lung des 247 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften der 247247 56 f StGB, 453, 247 462a StPO (BGHSt 48, 254/255). Der Grund f374r die 334bertragung der Vollstreckungsleitung an das Amtsgericht Kronach als das erkennende Gericht ist mit Beschluss vom 27. April 2006 374ber die Aussetzung der Vollstreckung der Rest- - 4 - jugendstrafe zur Bew344hrung und mit der Entscheidung 374ber die ers-ten Anordnungen gem344337 247247 56a bis 56d StGB (siehe 247 36 Abs. 4 BtMG, wie Dauer der Bew344hrungszeit, Bestellung eines Bew344h-rungshelfers, Erteilung von Auflagen und Weisungen, siehe Blatt 97 VH) entfallen; diese ersten Nebenentscheidungen waren notwendi-ger Bestandteil der Aussetzungsentscheidung des Gerichts des ers-ten Rechtszugs. F374r weitere Entscheidungen des erkennenden Ge-richts nach der Sonderregelung des 247 36 Abs. 5 BtMG ist kein Raum mehr (BGHSt 48, 252, 255). Auch zu einer 334bertragung der Vollstre-ckung auf den nunmehr 366rtlich zust344ndigen Jugendrichter des Amts-gerichts Stollberg ist das Amtsgericht Kronach nicht befugt, sondern nur der Jugendrichter beim Amtsgericht als Vollstreckungsleiter nach 247 85 Abs. 2 JGG. Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, dass der Jugendrichter beim Amtsgericht Riesa die Vollstreckungsleitung wieder 374bernimmt." Dem schlie337t sich der Senat an. 2 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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