ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS48.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 48/15 2 AR 315/14 vom 7. Juni 201 7 in de m Bußgeldverfahren gegen Verteidiger: Rechtsanwalt Az.: II 36 OWi 28/14 AG Kiel Az.: 802 OWi 430 Js 984/14 2 33/14 AG Bonn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2017 gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem Amtsgericht Kiel übertragen. Gründe: I. mit Sitz in Kiel erließ am 7. 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufg a- Euro nebst Kosten gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungs widrigkeit, die er auf dem Nord - Ostsee - Kanal begangen haben soll. Vorgeworfen wird ein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 61 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 9 SeeSchStrO. Der Bescheid wies darauf hin, dass mit Organisat i- onserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 die bisherigen Wasser - und Schifffahrtsdirektionen in regionale Außenstellen der neu gegründeten Generaldirektion Wasserstraßen und Schif f- fahrt umgewandelt worden sei en. Sie nähmen jedoch ihre bisherigen Aufgaben vorerst als Außenstellen dieser Behörde weiter wahr. 1 - 3 - Nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat die Staatsanwaltschaft Kiel die Sache dem Amtsgericht Kiel vorgelegt. Dieses G e- richt hat si ch durch Beschluss vom 26. August 2014 für unzuständig erklärt. Dazu hat es ausgeführt, der Sitz der Außenstelle Nord der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Kiel begründe keine Gerichtszuständigkeit; denn der Außenstelle sei die Verfolgung u nd Ahndung von Ordnungswidrigke i- ten nicht wirksam übertragen worden. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt habe ihren Sitz in Bonn. Auch wenn eine Außenstelle die Sache b e- arbeitet habe, sei der Sitz der Hauptstelle für die Gerichtszuständigkei t gemäß § 68 Abs. 1 OWiG maßgeblich. Anders wäre es nur, wenn der Außenstelle die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG übertragen worden wäre. Eine solche Übertragung sei aber nicht wirksam erfolgt . Dazu wäre eine Regelung durch Rechtsverordnung erforderlich. Der Organisationserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 genüge nicht. Die organisatorische Neugliederung der Behörden habe keine selbständige Beh örde bei der Auße n- stelle geschaffen. Deren Zuständigkeit könne nicht allein durch ihre Selbstda r- stellung im Bußgeldbescheid begründet werden. Nach Vorlage der Sache an das Amtsgericht Bonn hat sich dieses G e- richt durch Beschluss vom 31. Oktober 2014 für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hat ausgeführt, die örtliche Z u- ständigkeit des Gerichts richte sich nach dem Bezirk der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen habe. Der Begriff der Verwaltungsbehörde sei dabei in funktionellem Sinn zu verstehen. Zur Verwaltungsbehörde werde sie durch Übertragung der Eingriffsbefugnisse, die mit der Verfolgung und Ah n- dung von Ordnungswidrigkeiten verbunden seien. Daran gemessen habe die Außenstelle Nord der Generaldirektio n Wasserstraßen und Schifffahrt bei E r- lass des Bußgeldbescheids als eigenständige Behörde gehandelt. Auch aus der 2 3 - 4 - Sicht des Empfängers habe diese den Bescheid selbstständig erlassen. Zwar sei sie darin als Außenstelle der Generaldirektion Wasserstraßen und Schif f- fahrt bezeichnet worden, jedoch habe sie die Anschrift des Hauptsitzes nicht angegeben. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht der Amtsgerichte Kiel und Bonn gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO zur Entsche idung des Zuständigkeitsstreits berufen. 2. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG (Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt Seeaufgabengesetz S e e- AufgG vom 24. Mai 1965, BGBl. II S. 833, zuletzt in der Fassung vom 17. Juni 2016, BGBl. I S. 1489) sowie § 61 Abs. 2 SeeSchStrO (Seeschifffahrtsstraße n- ordnung vom 6. Mai 1952, BGBl. II S. 553, Neufassung vom 3. Mai 1971, BGBl. I S. 641, Neubekanntmachun g vom 22. Oktober 1998, BGBl. I S. 3209, 3210) in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung ist das Amtsgericht Kiel für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zustä n- dig. a) Für die Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG d as Amtsg e- richt zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. G e- meint ist damit die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (vgl. Müller, OWiG, 82. Lfg., § 68 Rn. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., 17. Lfg., § 68 Rn. 2). 4 5 6 - 5 - Die Verwaltungsbehörde hat ihren Sitz grundsätzlich dort, wo ihre Hauptstelle eingerichtet ist, also wo die betreffende Behörde den organisator i- schen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebs hat. Erlässt eine Nebenstelle den Bu ß- geldbescheid, ist für d en Sitz der Behörde im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswi d- rigkeiten der Außenstelle als eigenständiger Behörde zugewie sen wurde. Ma ß- geblich für die Abgrenzung ist nicht die Betrachtung des Auftritts der Verwa l- tungsbehörde. Bestimmt wird die Zuständigkeit vielmehr durch die rechtlichen Gegebenheiten (vgl. BeckOK - OWiG/Gertler, OWiG, 15. Ed., § 68 Rn. 4; Rebmann /Roth/Herrman n aaO). Die Zuständigkeit der Behörden für den Erlass von Bußgeldbescheiden folgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuvörderst aus dem Gesetz, das den Bu ß- geldtatbestand und im Zusammenhang damit die Verfolgungszuständigkeit der Behörde regelt. Wenn eine solc he Regelung nicht vorhanden ist, bleibt der Fachminister zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); dieser kann gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 OWiG eine Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung vo r- nehmen. § 15 Abs. 1 Nr. 2 SeeAufgG enthält eine Verordnungsermächti gung zur Zuständigkeitsbestimmung durch Rechtsverordnung. Auf dieser Grundlage hat § 61 Abs. 2 SeeSchStrO in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der hier in Rede stehenden Art - und Schifffahrtsdirektionen Nord - und Schifffahrtsdirektion Nord, welche die Aufgabe der Gewährleistung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Ve r- kehrs auf den Bundeswasserstraßen der deutschen Ostsee küste, der schle s- wig - holsteinischen Nordseeküste, der Unterelbe und ihren Zuflüssen, dem 7 8 9 - 6 - Nord - Ostsee - Kanal, der Eider, der Untertrave und der Peene hatte, war nach dieser Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Bußgeldbescheids örtlich und sachlich zuständig. Der Umstand, dass die Wasser - und Schifffahrtsverwaltung des Bundes durch Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. 2013, S. 422 ff.) neu geordnet worden ist (vgl. die Begrü n- dung der späteren gesetzlich en Regelung vgl. BR - Drucks. 497/15 S. 25 ff.) und - Rechtsverordnung in § 61 Abs. 2 SeeSchStrO begründete Zuständigkeit nicht. Sie umfasst auch Fälle der Rechtsnachfolge oder geänderten Behördenbezeichnung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 16. September 2014 3 A 223/13, RdTW 2015, 117, 118 f.). Soweit § 61 A bs. 2 SeeSchStrO in der bis zum 3. Juni 2016 geltenden Fassung b e- - und Schifffahrtsdirektion s- ektion Wasserstraßen und Schifffahrt Der Erlass des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 hat insoweit keine Übertragung einer Zuständigkeit bewirkt, sondern die bereits bestehende Zustä ndigkeit aufrechterhalten. Durch den E r- lass sind die Wasser - und Schifffahrtsdirektionen zwar organisatorisch in die neu geschaffene Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegliedert worden. Ihre Auflösung erfolgte aber nicht. Ihnen blieben viel mehr bis zum I n- krafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesb e- hörden an die Neuordnung der Wasser - und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV - Zuständigkeitsanpassungsgesetz WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 10 11 - 7 - (BGBl. I S. 1217 ff.) und der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser - und Schifffahrtsverwa l- tung des Bundes (WSV - Zuständigkeitsanpassungsverordnung WSVZuAnpV) vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) die bisherigen Aufgaben zugew iesen. Der Erlass bestimmte nämlich, dass für die den Wasser - und Schifffahrtsdirekt i- onen zugewiesenen Aufgaben die hiermit funktional identischen Außenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständig bleiben, eige n- verantwortlich handel n und unmittelbar der Fachaufsicht des Bundesminister i- ums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen. Die Außenstellen bli e- ben danach in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung selbständ i- ge Behörden (vgl. Nehab, DVBl. 2014, 156, 161). Die s galt auch, soweit sie nicht mehr unter der alten Behördenbezeichnung auftraten. b) Die Tatsache, dass nach Erlass des angefochtenen Bußgeldb e- scheids die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidri g- keiten nach § 61 Abs. 1 SeeSchStrO durch dessen Absatz 2 in der ab dem 4. Juni 2016 geltenden Fassung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen wurde, ändert nichts an der bereits begründeten G e- richtszuständigkeit (vgl. KK - OWiG/Ellbogen, OWiG, 4. Aufl., § 68 Rn. 7; Rebmann /Roth/Herrmann aaO, § 68 Rn. 2). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube 12
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