BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 49/03 2 AR 40/03 vom3. März 2003in der Strafsachegegenwegengefährlicher KörperverletzungAz.: 63 Js 159/02 Staatsanwaltschaft BonnAz.: 14 Ls 13/03 Amtsgericht KleveAz.: 27 Ls 75/02 Amtsgericht Siegburg - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 3. März 2003 beschlossen:Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Siegburg vom 21. Januar 2003 wirdaufgehoben.Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Ent-scheidung der Sache zuständig.Gründe: Die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG lie-gen schon deswegen nicht vor, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, daß dasHauptverfahren gegen den Angeschuldigten schon eröffnet worden ist (vgl.dazu u.a. Senatsbeschluß vom 5. August 1998 - 2 ARs 310/98 m.w.N.).Im übrigen ist eine Abgabe an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kleve auch unzweckmäßig, wie der Generalbundes-anwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2003 zutreffend ausgeführt hat. - 3 -Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmä-ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringtund zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1999 -2 ARs 407/99 m.w.N.).Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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