ECLI:DE:BGH:2017:131217B2ARS495.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 495/17 2 AR 305/17 vom 13. Dezember 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungs sache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Az.: 10 Ds 22 Js 5830/17 (2), ver bunden mit 10 Cs 22 Js 1382/17 und 10 Cs 22 Js 546/17 Amt sgericht Reutlingen Az.: 66 KLs - 402 Js 1435/16 - 14/17 Landgericht Aachen - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 13. Dezember 2017 beschlossen: Das beim Amtsgericht Reutlingen anhängige Verfahr en 10 Ds 22 Js 5830/17 (2), ver bunden mit 10 Cs 22 Js 1382/17 sowie 10 Cs 22 Js 546/17, wird zu dem beim Landge richt Aachen anhängigen Verfahren 66 KLs - 402 Js 1435/16 - 14/17 verbunden. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Verfahrensverbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - vor. Die Verbindung des beim Amtsgericht Reutlingen anhängigen Strafve r- fahrens mit dem beim Landgericht Aachen anhängigen Sicherungsverfahren ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig, weil es sich bei dem Amtsgericht Reu t- lingen und dem Landgericht Aachen um Gerichte verschiedener Ordnung ha n- delt und in beiden Verfahren das Hauptverfahren bereits eröffnet ist. Die Verbindung beider Verfahren ist im Int eresse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung sowie aus Gründen der Verfahrensökonomie sac h- dienlich, weil in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Aachen eine ps y- chiatrische Begutachtung des Beschuldigten im Hinblick auf die Voraussetzu n- gen der §§ 20, 21 und 63 StGB erfolgen wird und das Amtsgericht Reutlingen ein solches Gutachten ohne eine Verfahrensverbindung in Auftrag geben und 1 2 3 - 3 - das Verfahren gegebenenfalls zuständigkeitshalber an das Landgericht Tübi n- gen verweisen müsste. Der Umstand, dass es sich bei dem beim Landgericht Aachen anhäng i- gen Verfahren um ein reines Sicherungsverfahren, bei dem beim Amtsgericht Reutlingen geführten Verfahren jedoch um ein Strafverfahren handelt, steht der Verfahrensverbindung nicht entgegen (Scheuten , in : KK - S tPO, 7. Aufl., § 4 Rn. 4). Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube 4
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