BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 498/10 2 AR 240/10 vom 9. M344rz 2011 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls hier: Bew344hrungsaufsicht Az.: 542 StVK 202/06, 593 StVK 262/10, 593/542 StVK 202/06 Landgericht Berlin Az.: 73 Ds 1510 Js 1084/09 (361/09) - 73 BRs 29/10 Amtsgericht Cottbus Az.: 1420 Js 27850/09, 1510 Js 1084/09 V Staatsanwaltschaft Cottbus - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbundes-anwalts am 9. M344rz 2011 beschlossen: F374r die Bew344hrungsaufsicht und die nachtr344glichen Entscheidun-gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bew344hrung aus dem Ur-teil des Amtsgerichts Cottbus vom 28. April 2010 (73 Ds 1510 Js 1084/09) beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Berlin zust344ndig. Gr374nde: I. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin und das Amtsgericht Cottbus streiten 374ber die Zust344ndigkeit f374r die 334berwachung der Bew344hrung hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 28. April 2010 bewilligten Strafaussetzung zur Bew344hrung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten 1 Das Amtsgericht Cottbus gab mit Beschluss vom 10. Juni 2010 die 334berwachung der Bew344hrung und die weiteren im Rahmen der Bew344hrungs- 374berwachung zu treffenden Entscheidungen an die Strafvollstreckungskam-mer des Landgerichts Berlin ab, da dort eine weitere Bew344hrungsaufsicht ge-f374hrt wird. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin hatte mit Beschluss vom 14. August 2006 den Strafrest einer Freiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2003 zur Bew344h-rung ausgesetzt bis zum 24. August 2010. Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 lehnte die Strafvollstreckungskammer eine 334bernahme der Bew344hrungsauf- 2 - 3 - sicht mit der Begr374ndung ab, dass beabsichtigt sei, wegen der neuen Verurtei-lung die Strafaussetzung in der eigenen Bew344hrungssache zu widerrufen. II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Ent-scheidung des Zust344ndigkeitsstreites berufen (247 14 StPO). 3 Zust344ndig f374r die nachtr344glichen Entscheidungen im Rahmen der Bew344h-rungs374berwachung des Verurteilten ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin. Diese hat gem344337 247 462a Abs. 4 Satz 3 StPO alle den Ver-urteilten betreffenden nachtr344glichen Entscheidungen (247 453 StPO) zu treffen. 4 Auch nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug ist die Strafvollstreckungskammer f374r alle weiteren nachtr344glichen Entscheidungen zust344ndig geblieben. Ihre einmal begr374ndete Zust344ndigkeit wirkt nach der Vor-schrift des 247 462a Abs. 1 Satz 2 StPO, die von der Verweisung in 247 462a Abs. 4 Satz 3 StPO umfasst ist, fort. Sie endet erst dann, wenn die Vollstreckung hin-sichtlich aller Verurteilungen, f374r die die Strafvollstreckungskammer infolge 5 - 4 - des Konzentrationsprinzips zust344ndig geworden ist, vollst344ndig erledigt ist (Se-nat, NStZ-RR 2008, 124; Appl in KK, 6. Auflage, 247 462a Rn. 13 mwN). Daher lie337e auch ein Widerruf der Strafaussetzung in der urspr374nglich die Zust344ndig-keit begr374ndenden Vollstreckungssache die fortdauernde Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer unber374hrt. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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