BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 507/99 2 AR 260/9 9 vom 9. Februar 2000 in der Bewährungssache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Az.: 283 Ds 659/95 Amtsgericht Tiergarten Az.: ARs 42/99 Amtsgericht Heidenheim - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 9. Februar 2000 beschlossen: Die Bewährungsaufsicht und die weiteren nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen obliegen dem Amtsgericht Heide n - heim. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. Januar 2000 zutreffend ausgeführt: Die Abgabe durch das Amtsgericht Tiergarten ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Heidenheim bindend. Selbst das Fehlen b e - sonderer Gründe, welche die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme von Willkür (ständige Rech t - sprechung des erkennenden Senats; vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 200; BGH, Beschl. vom 20. August 1997 - 2 ARs 267/97). Daß die Bewährungsfrist bereits - 3 - abgelaufen war, als der Abgabebeschluß erging, ist ebenfalls ohne Bedeutung (BGH, Beschl. vom 8. November 1991 - 2 ARs 397/91 -; vgl. auch BGH, Beschl. vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98). Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß
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