BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 51/03 2 AR 43/03vom14. März 2003in der Strafsachegegenvertreten durch Rechtsanwalt ,Az.: 466 Js 336/97 Staatsanwaltschaft PotsdamAz.: 84 Ds 466 Js 336/97 (96/00) Amtsgericht Potsdam - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 14. März 2003 beschlossen:Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler übertra-gen.Gründe: Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständigeAmtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ist zweckmäßig und geboten, weil derAngeklagte nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 16. Juli2002 zwar eingeschränkt verhandlungsfähig, nicht aber zur Verhandlung vordem Amtsgericht Potsdam reisefähig ist.Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Fischer
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