BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 511/06 2 AR 286/06 vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls Az.: 10b Ds 509/05 Amtsgericht Gummersbach Az.: 7 Ds 186/06 Amtsgericht Pl366n Az.: 553 Js 55038/06 Staatsanwaltschaft Kiel - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 13. Dezember 2006 beschlossen: Der Antrag des Amtsgerichts Gummersbach, die Untersuchung und Entscheidung dem Amtsgericht Pl366n zu 374bertragen, wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-f374hrt: 1 "Eine 334bertragung nach 247 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach 247 12 Abs. 1 StPO kommt nur in Be-tracht, wenn hierf374r gewichtige Gr374nde sprechen (Senatsbeschluss vom 8. M344rz 2006 - 2 ARs 97/06; Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 12 Rn. 5 m.w.N.). Solche gewichtige Gr374nde liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Angeklagte zu der Verhandlung von L374tjenburg nach Gum-mersbach anreisen muss. Denn ihre Eltern wohnen ebenfalls in L374tjenburg, so dass f374r den Hauptverhandlungstermin eine Betreuung der Kinder der Ange-klagten gew344hrleistet ist. Bei einer 334bertragung der Sache auf das Amtsgericht Pl366n m374sste zwar nicht die Angeklagte die Beschwernisse der Reise auf sich nehmen, daf374r aber unter Umst344nden der einzige Zeuge, welcher von K366ln/Gummersbach aus anreisen m374sste. Zudem hat das Amtsgericht Gum-mersbach in der Sache bereits gegen den Mitt344ter verhandelt; das gegen ihn ergangene Urteil ist rechtskr344ftig. Die danach beim Amtsgericht Gummersbach 2 - 3 - vorhandene fallbezogene Sachkunde l344sst die weitere Untersuchung und Ent-scheidung durch dieses Amtsgericht als zweckm344337ig erscheinen." Dem tritt der Senat bei. 3 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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