BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 512/06 2 AR 300/06 vom 8. Januar 2007 in der Bu337geldsache gegen wegen 334berschreitens der zul344ssigen H366chstgeschwindigkeit au337erhalb geschlossener Ortschaften Az.: 481 Js 20552/06 Staatsanwaltschat Potsdam Az.: 88 e OWi 3/06 Amtsgericht Potsdam Az.: 23 Qs 113/06 Landgericht Potsdam Az.: 5211 Ws 78/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 1 Ws 206/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Bran-denburgischen Oberlandesgerichts vom 21. September 2006 - Az.: 1 Ws 206/06 - wird auf seine Kosten als unzul344ssig verwor-fen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (247 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die von dem Beschwer-def374hrer beantragte Fristverl344ngerung, um zu dem Verwerfungs-antrag des Generalbundesanwalts vom 30. November 2006 noch erg344nzend Stellung nehmen zu k366nnen, war nicht zu gew344hren. Sein Rechtsmittel ist, worauf ihn bereits das Brandenburgische Oberlandesgericht hingewiesen hat, unzul344ssig. Der Senat hat den Betroffenen nur deshalb zu dem Antrag des Generalbundes-anwalts geh366rt, um ihm Gelegenheit zu geben, aus Kostengr374n-den auf eine Entscheidung 374ber seine Beschwerde zu verzichten. Es ist ausgeschlossen, dass der von dem Beschwerdef374hrer an-gek374ndigte weitere Sachvortrag seinem - bereits unzul344ssigen - Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen k366nnte. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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