BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 519/10 2 AR 309/10 vom 10. M344rz 2011 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Az.: II StVK 791/10 Landgericht N374rnberg-F374rth Az.: 121 StVK 653/10 Landgericht K366ln Az.: 3 RWs 1169/10 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 10. M344rz 2011 beschlossen: F374r die Entscheidung 374ber den Widerruf der Strafaussetzung zur Bew344hrung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dillenburg vom 15. Mai 2009 - 3 Cs 6 Js 6520/09 - ist die Strafvollstreckungs-kammer bei dem Landgericht N374rnberg-F374rth zust344ndig. Gr374nde: Der Verurteilte wurde vom Amtsgericht Dillenburg durch Strafbefehl vom 15. Mai 2009 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt. Am 15. Septem-ber 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Strafaussetzung, weil der Verurteilte eine Bew344hrungsauflage nicht erf374llt habe. Am 27. Ja- nuar 2010 wurde die Bew344hrungsaufsicht an das Amtsgericht K366ln abgegeben, nachdem der Verurteilte seinen Wohnsitz nach K366ln verlegt hatte. Das Amtsge-richt N374rnberg-F374rth verurteilte ihn am 27. Mai 2010 wegen weiterer Straftaten. Am 8. Oktober 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft auch deswegen den Widerruf der Strafaussetzung. Das Amtsgericht gab die Bew344hrungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht N374rnberg-F374rth ab, weil der Verurteilte die zuletzt verh344ngte Strafe seit dem 21. Oktober 2009 in der Justizvollzugsanstalt N374rnberg-F374rth verb374337te. Er wurde am 26. Oktober 2010 in die Justizvollzugsanstalt K366ln verlegt. Am gleichen Tag lehnte die Strafvoll- 1 - 3 - streckungskammer bei dem Landgericht K366ln ihre Zust344ndigkeit ab; sie h344lt die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht N374rnberg-F374rth f374r zust344ndig. Diese wiederum geht davon aus, dass ihre Befassung mit der Sache erst be-gonnen habe, als der Widerrufsantrag dort eingegangen sei. Die Entscheidung 374ber den Widerruf obliegt der Strafvollstreckungs-kammer bei dem Landgericht N374rnberg-F374rth. Sie ist im Sinne von 247 462a Abs. 1 Satz 1 StPO durch Aufnahme des Verurteilten in die Justizvoll-zugsanstalt N374rnberg-F374rth zust344ndig geworden, weil zu diesem Zeitpunkt be-reits eine gerichtliche Befassung mit der Sache vorlag. 2 Eine Befassung mit der Sache ist anzunehmen, sobald Tatsachen akten-kundig werden, die den Widerruf rechtfertigen k366nnen (BGHSt 30, 189, 191; KK/Appl, StPO, 6. Aufl., 247 462a Rn. 17). Dies war seit dem Widerrufsantrag vom 15. September 2009 der Fall. Es kommt nicht darauf an, bei welcher Stelle 3 - 4 - ein Widerrufsantrag vorliegt, sofern es sich nur um ein Gericht handelt, das da-f374r zust344ndig sein kann (vgl. BGHSt 26, 214, 216). Der Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth ist unerheblich. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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