BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 520/99 2 AR 253/99 vom 12. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Betruges Az.: 1638-1-3 Ls 4 Js 24432/98 (7/99) Amtsgericht Bad Iburg Az.: 25 Ds AK 562/98 Amtsgericht Freiburg Az.: 41 Js 21569/98 Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 12. Januar 2000 beschlossen: Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Freiburg anhängige Ve r - fahren 25 Ds 41 Js 21569/98 AK 562/98 wird zu dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg anhängigen Verfahren - 168-1-3 Ls 4 Js 24432/98 (7/99) - verbunden. Gründe: Das Amtsgericht Bad Iburg, das ein Verfahren gegen den dort wohnha f - ten Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht Freiburg a n - hängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat - nach entsprechender Vorlage durch das Amtsgericht Freiburg - beantragt, die dort anhängige Sache zu der bei dem Amtsgericht Bad Iburg anhängigen Strafs a - che zu verbinden. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO zuständig. Die Voraussetzungen der Verbindung sind nach § 3 StPO g e - geben. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburte i - lung sachdienlich. Jähnke Theune Niemöller Otten Rothfuß
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