ECLI:DE:BGH:2017:131217B2ARS524.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 524/17 2 AR 321/17 vom 13 . Dezember 201 7 in der Gerichtsstandsbestimmungssache des wegen Führungsaufsicht Az.: 23 AR - 232 Js 381/13 - 3/17 BEW Amtgericht Heinsberg 9 AR - 232 Js 381/13 - 61/17 BEW Amtsgericht Iserloh n - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 13. Dezember 201 7 beschlossen: Die nachträglichen Entscheidungen während der Führungsaufsicht werden dem Jugendrichter des Amtsgerichts Heinsberg übertragen. Gründe: Der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 11. Mai 2012 wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tatein heit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wo h- nungseinbruchsdiebstahls und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, die er vom 25. Januar 2012 an in der Justizvollzugsanstalt I . v erbüßt e. Darüber hin - aus wurde er mit Urteil des Amtsgerichts I serlohn vom 27. März 2014, rechts - kräftig seit 4. April 2014, wegen einer während des laufenden Strafvollzugs b e- gangenen Körperverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen unter Einbezi e- hung d er Vorverurteilung durch das Amtsgericht Neuss zu einer Einheitsj u- gendstrafe von vier Jahren verurteilt, die er bis zum 18. Januar 2016 vollständig verbüßt hat. Mit Beschluss vom 5. Januar 2016 ordnete das Amtsgericht Ise r- lohn gemäß § 68f Abs. 1 StGB an, d ass die nach Vollverbüßung der Jugen d- 1 - 3 - strafe von vier Jahren eingetretene Führungsaufsicht bestehen bleibt . Das Amtsgericht setzte die Dauer der Führungsaufsicht auf zwei Jahre fest und or d- nete unter anderem an, dass der Verurteilte unter die Aufsicht und L eitung e i- nes Bewährungshelfers gestellt werde, dessen Weisungen er künftig Folge zu leisten habe . Die Vollstreckungsleitung übertrug es dem Jugendrichter bei dem Amtsgericht Kamen. Nachdem de r Verurteilte zunächst in einer betreuten Wohneinrichtung in K . untergebracht w o rde n war , aus welcher er aus disziplinarischen Grün - den wegen Drogenkonsums entlassen wurde, hielt er sich bei Familienmi t- gliedern in N . auf. Mit Beschluss vom 18. April 2016 übertrug das Amtsge - richt Iserlohn die infolge der Führungsaufsicht erforderlich werdenden Entsche i- dungen nunmehr gemäß §§ 58 Abs. 3, 85 Abs. 5 JGG auf das Amtsgericht Neuss, weil der Verurteilte sich in diesem Amtsgerichtsbezirk aufhalte. Am 13. Mai 2017 wurde der Verurteilte aufgrund Haftbefehls des Amt sgerichts D u- isburg erneut festgenommen und befand sich seit diesem Zeitpunkt in Unters u- chungshaft in der Justizvollzugsanstalt H . ; er wurde mittlerweile rechts - kräftig zu einer (weiteren) Jugendstrafe von elf Monaten verurteilt und befindet sich nunme hr in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt H . ; das Strafende ist für den 12. April 2018 vorgemerkt . Mit Beschluss vom 24. August 2017 hob das Amtsgericht Iserlohn die Abgabe an das Amtsgericht Neuss auf und übertrug die Entscheidungen über die Füh rungsaufsicht auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Heinsberg , da sich der Verurteilte in diesem Gerichtsbezirk aufhalte . Der Jugendrichter des Amtsgerichts Heinsberg lehnte die Übernahme der Sache mit Verfügung vom 15. September 2017 ab , weil die Führung saufsicht während der Dauer des Strafvollzugs ruhe. Das Amtsgericht I s erlohn hie l t ausweislich eines Vermerks vom 26. September 2017 an seiner Rechtsauffassung fest und verwies darauf, 2 3 - 4 - dass während d er Dauer des Strafvollzugs die angeordneten We isungen zwa r suspendiert seien, die Betreuung durch den Bewährungshelfer etwa in Form von entlassungsvorbereitenden Maßnahmen jedoch wei ter laufe ; daher sei die Abga be an den orts - und vollzugsnah en Jugendrichter sachgerecht. Das Amtsgericht Heinsberg hat sich mit Beschluss vom 2. November 2017 für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur B e- stimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen, dass für die nachträglichen Entscheidungen während der Führungsaufsicht der Jugendric h- ter des Amtsgerichts Heinsberg örtlich zuständig sei. Zur Begründung hat er ausgeführt: " Für die nachträglichen Entscheidungen während der Führungsau f- sicht ist nach § 463 Abs. 2 i.V.m. §§ 453, 462a Abs. 1 StPO, § 82 Abs. 1 Satz 2, § 85 Abs. 5 JGG der Jugendrichter des Amtsgerichts Heinsberg örtlich zuständig. Es sind wichtige Gründe für die Abgabe an das Amtsgericht Hein s- berg gegeben, da gegen den Verurteilten in einer Einrichtung im dortigen Bezirk Jugendstrafe vollstreckt wird. Zwar ruht die Führungsaufsicht nach § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB während des Vollzugs der Jugendstrafe in a n- derer Sache. Das schließt aber nicht aus, dass innerhalb dieses Zeitraums Entscheidungen über die Führungsaufsicht zu treff en sind, etwa nach § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 68e Abs. 2 StGB. Hinzu kommt die Notwendigkeit weiterer Entscheidungen für den Fall e i- ner etwaigen Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG (vgl. § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 68g StGB). Aufgrund des G e- sicht spunkts der Vollzugsnähe erscheint es sachdienlich, dass di e- se Entscheidungen einheitlich durch den Jugendrichter getroffen werden, dem nach § 85 Abs. 2 JGG auch die Vollstreckung der neuen Jugendstrafe obliegt. 4 5 - 5 - Nach der Entlassung des Verurteilten aus de m Vollzug wird die Vollstreckung, falls erforderlich, wieder durch den Jugendrichter des Amtsgerichts Iserlohn als ursprünglichen Vollstreckungsleiter zu übernehmen sein, wobei eine erneute Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG bei Vorliegen der gesetzlichen Vorauss etzungen nicht ausg e- schlossen ist. " Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Zwar verfolgt die Ruhensregelung des § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB das Ziel, Doppelbetreuungen durch Strafvollzug und Führungsaufsichtsstelle grun d- sätzlich zu vermeiden. Dies hind ert die Bewährungshilfe jedoch in Einzelfällen, in denen dies bei Vollstreckung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Förderung der Resozialisierung sinnvoll erscheint, nicht, den Verurteilten während des Stra f- vollzugs entlassungsvorbereitend weiter zu betreuen (vgl. BT - Drucks. 16/1993 S. 23). Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube 6 7
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