BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 525/06 2 AR 289/06 vom 31. Januar 2007 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls u. a. Az.: 3111 Js 94218/03 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 73 StVK 82/06 Landgericht Hannover Az.: 15 StVK 1864/06 Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Vechta - - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 31. Januar 2007 beschlossen: F374r die Entscheidung 374ber den Antrag auf Widerruf der Strafaus-setzung zur Bew344hrung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover zust344ndig. Gr374nde: Der Senat tritt der Ansicht des Generalbundesanwalts bei, der in seiner Zuschrift an den Senat ausgef374hrt hat: 1 "Zust344ndig f374r die Entscheidung 374ber den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung (247 453 StPO) ist das Landgericht Han-nover - Strafvollstreckungskammer. Grunds344tzlich richtet sich die Zust344ndigkeit f374r die von der Staatsanwalt-schaft begehrte Entscheidung gem344337 247 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nach der 366rtlichen Zust344ndigkeit einer Strafvollstreckungskammer f374r die Voll-zugsanstalt, in der sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts befindet. Die hierdurch begr374ndete Zust344ndigkeit erstreckt sich gem344337 247 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch auf alle Nachtragsentscheidun-gen aus weiteren Verurteilungen und besteht bei Unterbrechungen der Vollstreckung fort (247 462a Abs. 1 Satz 2 StPO). Befasst im Sinne des Gesetzes ist eine Strafvollstreckungskammer bereits dann, wenn Tatsa-chen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen k366nnen (BGHSt - 3 - 30, 189, 191). Insoweit gen374gt bereits der Eingang bei dem Gericht der ersten Instanz (Senat, Beschluss vom 16.4.1997, 2 ARs 112/97). Vorliegend ist die seit dem 3.1.2006 zust344ndige Strafvollstreckungskam-mer des Landgerichts Hannover daher auch nach der im M344rz 2006 er-folgten Zur374ckstellung der (in anderer Sache erfolgten) Strafvollstreckung gem344337 247 35 BtmG weiterhin zust344ndig geblieben. Befasst wurde sie durch den am 6.3.2006 erfolgten Eingang der (erneuten) Mitteilung 374ber eine weitere Verurteilung durch das (f344lschlich als AG Leer bezeichnete) AG Norden vom 18.10.2005 beim Gericht des ersten Rechtszuges sowie die weiteren Mitteilungen 374ber den Nichtantritt der Therapie und den Ab-bruch des Kontakts mit der Bew344hrungshelferin vom 13.4. und 11.5.2006 an das Amtsgericht Hannover. Mangels abschlie337ender Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover konnte daher auch die am 20.7.2006 erfolgte Verlegung der Verurteilten in die JVA Vechta keinen Wechsel der 366rtli-chen Zust344ndigkeit bewirken." VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Bode Otten ist durch Urlaub an der Unter- schrift gehindert. Bode Fischer Roggenbuck
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