BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 527/06 2 AR 277/06 vom 17. Januar 2007 in der Strafsache gegen Az.: 621 KLs 27/05 Landgericht Hamburg Az.: 6600 Js 25/05 Staatsanwaltschaft Hamburg Az.: 168 Gs 492/05 Amtsgericht Hamburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 17. Januar 2007 beschlossen: Der Antrag des Amtsgerichts Hamburg, das zust344ndige Gericht zu bestimmen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht Hamburg hat gegen die Angeklagten im Zwischenver-fahren einen Beschluss gem344337 247 81 g StPO erlassen, gegen den diese Be-schwerde eingelegt haben. Nach Rechtskraft der vom Landgericht ausgespro-chenen Urteile hat das Hanseatische Oberlandesgericht unter Hinweis auf seine nunmehr eingetretene Unzust344ndigkeit die noch nicht erledigten Beschwerden gem344337 247 300 StPO in Antr344ge auf Aufhebung der durch das Landgericht getrof-fenen Anordnungen umgedeutet und die Sache dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zur Entscheidung zugeleitet. Dieser h344lt sich f374r unzust344ndig und hat die Sache dem Senat "zur Behebung des Zust344ndigkeitsstreits" unter Hin-weis auf 247 14 StPO vorgelegt. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. November 2006 ausgef374hrt: 2 "Die Voraussetzungen f374r die Bestimmung eines Gerichtes nach 247 14 StPO liegen nicht vor. Die beteiligten Gerichte streiten nicht 374ber ihre Zust344n-digkeit. Das vorlegende Amtsgericht zieht lediglich in Zweifel, ob das Oberlan-desgericht als Beschwerdegericht zur Weitergabe der Sache an das Amtsge-richt befugt war. In Streit steht deshalb die inhaltliche Richtigkeit der Sachbe- 3 - 3 - fassung des Oberlandesgerichts mit der Beschwerde der Betroffenen gegen die landgerichtlichen Anordnungen (vgl. BGH NStZ 1994, 23). Dies kann nicht Ge-genstand eines Verfahrens nach 247 14 StPO sein, zumal das Oberlandesgericht in sinngem344337er Anwendung des - vom BGH bereits f374r andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten - 247 348 StPO auch im Beschwerdeverfahren mit bin-dender Wirkung bestimmen kann, welches Gericht zur Entscheidung 374ber das Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl. BGHSt 31, 183; 39, 162)." Dem schlie337t sich der Senat an. 4 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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