BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 53/00 2 AR 27/00 vom 30. März 2000 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Az.: 1146 Ds 333 Js 36135/96 Amtsgericht München Az.: 283 AR 40/97 Amtsgericht Berlin-Tiergarten - 2 - Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 30. März 2000 beschlossen: Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafau s - setzung zur Bewährung beziehen, zuständig. Gründe: Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 12. August 1996 (1146 Ds 333 Js 36135/96) ist gegen den Verurteilten auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wu r - de. Durch Beschluß vom 25. November 1997 hat das Amtsgericht München die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen, nachdem der Verurteilte seinen Wohnsitz nach Berlin verlegt hatte. Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 15. September 1999 (1122 Ds 366 Js 35524/97) ist gegen den Verurteilten auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt worden. Auch in diesem Verfahren hat das Amtsgericht München durch B e - schluß vom 24. Januar 2000 die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat in dem Verfahren 1146 Ds 333 Js 36135/96 sich für die weiteren die Stra f - aussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen für unzuständig e r - klärt und die Sache dem Amtsgericht München vorgelegt. Das Amtsgericht München hat eine Rückübernahme abgelehnt und - da d as Amtsgericht Berlin- - 3 - Tiergarten sich weiterhin für unzuständig ansieht - die Entscheidung des Bu n - desgerichtshofs beantragt. Das Amtsgericht München war zwar als erstinstanzliches Gericht in be i - den Verfahren grundsätzlich für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453 StPO zuständig (§ 462 a Abs. 2 StPO). Da es in dem vorgelegten Verfahren die Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen bindend an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten als Wohnsitzgericht übertragen hatte (§ 462 a Abs. 2 S. 2 StPO), käme eine Zuständigkeit des Amtsgerichts München in entsprechender Anwendung von § 462 a Abs. 4 StPO nur dann in Betracht, wenn es die B e - währungsaufsicht in dem weiteren Verfahren selbst ausübte, weil das Ausei n - anderfallen der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht auf verschiedene Gerichte dem gesetzgeberischen Ziel der Zuständigkeitskonzentration auf ein Gericht widerspräche (vgl. auch BGHSt 26, 276, 277, Wendisch in Löwe- Rosenberg, StPO 25 Aufl. § 462 a Rdn. 78) . Dieser Gesichtspunkt kommt hier jedoch nicht zum Tragen, da das Amtsgericht München auch in dem weiteren - 4 - Verfahren die Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen hat. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist danach weiterhin für diese Entscheidungen zuständig. Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Ernemann
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