Schreibfehlerberichtigung 2 ARs 53/06 In der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 12. Januar 2006 - 1 StR 466/05 - wird der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2006 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3 unter Randnummer 7, 8. Zeile anstatt "n. K." richtig hei337en muss "u. U.". Karlsruhe, den 3. Juli 2006 Gesch344ftsstelle des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs Mayer, Justizangestellte
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