BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 53/10 2 AR 33/10 vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Gef344hrdung des Stra337enverkehrs u. a. Az.: 331 Js 3439/10 Staatsanwaltschaft Karlsruhe Az.: 62 Js 2758/08 und 23 Js 450/09 Staatsanwaltschaft Saarbr374cken Az.: 2 Ds 331 Js 3439/10 226 AK 13/10 Hw. Amtsgericht Bruchsal Az.: 5 Ds 23 Js 450/09 (13/10) Amtsgericht Merzig - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 19. Mai 2010 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Merzig vom 8. Januar 2010 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht ist f374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zust344ndig. Gr374nde: Die Abgabe der Sache ist unzweckm344337ig (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2010 - 2 ARs 9/10 m.w.N.). Der Angeklagte ist nunmehr Erwachse-ner. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Angeklagte ist nur teilweise gest344ndig. Die in den Anklageschriften benannten Zeugen wohnen im Bezirk des Amtsgerichts Merzig. Auch die Jugendgerichtshilfe des Landkreises Merzig-Wadern war bereits mit der Sache befasst. Hinzu kommt, dass der An-geklagte nur deshalb ab dem 1. Juli 2009 in Bruchsal gelebt hat, weil er dort bei der Bundeswehr offenbar seinen Wehrdienst abgeleistet hat. Dieser d374rfte mitt-lerweile beendet sein. 1 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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