BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 536/08 2 AR 309/08 vom 9. Dezember 2008 in dem Vorermittlungsverfahren gegen wegen Beteiligung an der Ermordung von mindestens 29.000 Juden im Ver-nichtungslager Sobibor/Polen in der Zeit vom 27. M344rz 1943 bis 16. September 1943 hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gem344337 247 13 a StPO Az.: 208 AR-Z 15/08 Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 9. Dezember 2008 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gem344337 247 13 a StPO dem Landgericht M374nchen II 374bertragen. Gr374nde: Der Senat hat dem Antrag, gem344337 247 13 a StPO das zust344ndige Gericht zu bestimmen, stattgegeben. Ein zust344ndiges Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ist nach gegenw344rtiger Aktenlage nicht ermittelt. In Betracht k344me hier allein ein Gerichtsstand gem344337 247 8 Abs. 2 2. Alt. StPO am letzten Wohnsitz in Deutschland. Die Begr374ndung eines Wohnsitzes (247 7 Abs. 1 BGB) setzt ei-nen l344ngeren Aufenthalt und einen Domizilwillen voraus, das hei337t, der Betrof-fene muss den rechtsgesch344ftlichen Willen haben, nicht nur vor374bergehend zu bleiben und den Ort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt seines Lebens zu ma-chen (vgl. Staudinger/Weick BGB (2004) 247 7 Rdn. 3 ff; M374nchKommBGB/J. Schmitt 247 7 Rdn. 7 ff). Diese Voraussetzungen liegen f374r die Aufenthalte des Herrn D. in Ludwigsburg und in Bremen von Ende Dezember 1951 bis zum 29. Januar 1952 eindeutig nicht vor. Die Aufenthalte in dortigen Fl374cht-lingslagern dienten lediglich der Vorbereitung der Ausreise in die Vereinigten Staaten von Amerika und der 334berbr374ckung der Zeit bis zur Abreise am 29. Januar 1952. 1 Ob der Betroffene zuvor in Feldafing einen Wohnsitz begr374ndet hatte, ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Dagegen k366nnte sprechen, dass er seit 1947 seine Auswanderung aus Deutschland betrieb und dem 204Displaced-Persons223-Lager in Feldafing zwangsweise zugewiesen worden war. 2 - 3 - Falls in Feldafing kein Wohnsitz begr374ndet war, k344men Wohnsitze in Landshut, Regensburg, Ulm, Ellwangen oder Bad Reichenhall in Betracht, wo sich der Betroffene zwischen Mai 1945 und Mai 1951 aufgehalten hat. Da die genaueren Umst344nde dieser Aufenthalte in verschiedenen St344dten und Lagern angesichts des Zeitablaufs und der Abwesenheit des Betroffenen im Vorfeld des Verfah-rens kaum sicher aufkl344rbar sind, hat der Senat das Landgericht M374nchen II als zust344ndiges Gericht bestimmt. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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