ECLI:DE:BGH:2017:131217B2ARS541.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 541/17 2 AR 341/17 vom 13. Dezember 201 7 in der Gerichtsstandsbestimmungssache gegen wegen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Az.: 55 StVK 157/17 Landgericht Göttingen Az.: 164 StVK 109/17 Landgericht Lün eburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts am 13. Dezember 201 7 beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Osterode am Harz vom 8. August 2014 bewilli g- ten Strafaussetzung zur Bewährung ist das Landgericht Göttingen - Strafvollstreckungskammer . Gründe: I. Das Amtsgericht Ost erode am Harz hat mit Urteil vom 8. April 2014 g e- gen den Verurteilten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachb e- schä digung eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt , deren Vollstr e- ckung es zur Bewährung aussetzt hat . Mit B eschluss vom gleichen Tag hat es die Bewährungszeit auf vier Jahre fest gesetzt . Am 20. September 2016 wurde der Angeklagte wegen neuer Strafta ten in Untersuchungshaft genommen, die zunächst in der Justizvollzugsanstalt Braunschweig, später in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf vollzogen wurde. Am 29. Dezember 2016 ging beim Amtsgericht Osterode am Harz eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Götti ngen ein, durch die die erste von mehreren neue n Anklageschriften gegen den Verurteilten zum Landgericht Göttingen übermittelt 1 2 - 3 - wurde. Am 21. Juni 2017 verurteilte ihn das Landgericht Göttingen wegen ba n- denmäßigen unerlaubten Handeltreiben s mit Betäubungsmi tteln in nicht geri n- ger Menge und wegen schweren Bandendiebsta h ls, jeweils in mehreren Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Ferner ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Von der A n- ordnung e in es Vorwegvollzugs sah das Landgericht ab . Das Urteil ist seit dem 29. Juni 2017 rechtskräftig. Nachdem das Amtsgericht Osterode am Harz am 15. August 2017 eine Urteilsabschrift erhalten hatte, übersandte es am 17. August 2017 die Akten der Staatsanwalt schaft mit der Bitte um Antragstellung hinsichtlich eines Bewä h- rungswiderrufs. Am 24. August 2017 wurde der Verurteilte zum Vollzug der Maßregel aus der Justizvollzugsanstalt Rosdorf in die Psychiatrische Klinik Lüneburg verlegt , nachdem er sich zuvor in der Zeit vom 29. Juni 2017 bis zum 23. August 2017 in Organisationshaft in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf befunden hatte . Mit Verfügung vom 24. August 2017, beim Landgericht Göttingen eingegangen am 29. August 2017, beantragte die Staatsanwaltschaft Gö ttingen den Bewä h- rungswiderruf. Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gö t- tingen mit Verfügung vom 31. August 2017 ihre Zuständigkeit verneint hatte, wiederholte die Staatsanwaltschaft Göttingen ihren Antrag am 11. September 2017 gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 hat sich die Strafvollstreckung s- kammer des Landgerichts Lüneburg für örtlich unzuständig erklärt, weil eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO bereits dan n vorliege, wenn Ta t- sachen aktenkundig seien, die eine Entscheidung notwendig machten. Dies sei am 15. August 2017 mit Eingang der Nachverurteilung beim Amtsgericht Ost e- 3 4 5 - 4 - rode am Harz der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Verurteilte noch in de r Justizvollzugsanstalt Rosdorf, also im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Göttingen befunden. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen hält sich ebenfalls für unzuständig, weil sie erst mit Eingang des Widerrufsantrags vom 29. Augus t 2017 und damit nach der Verlegung des Verurteilten nach Lüneburg konkret mit der Sache befasst gewesen sei. Sie hat die Sache mit Verfügung vom 21. November 2017 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zustä n- digen Gerichts vorgelegt. II. 1. Der Bund esgerichtshof ist entsprechend § 14 StPO als gemeinschaf t- liches oberes Gericht der Landgerichte Lüneburg und Göttingen für die G e- richtsstandsbestimmung zuständig. 2. Die nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafausse t- zung zur Bewährung oblie gt gemäß §§ 453, 462 a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 463 Abs. 1 StPO der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen. a) Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer war seit dem 29. Juni 2017 begründet , weil an diesem Tag aufgrund der Rech tskraft des Urteils des Landgerichts Göttingen vom 21 . Juni 2017 die in der Justizvollzug s- anstalt Rosdorf vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft über gi ng (st. Rspr.; vgl. Senat , Beschl ü ss e vom 2. Dezember 1977 2 ARs 366/77, BGHSt 27, 302, 303; vom 28. August 1991 2 ARs 366/ 91, BGHSt 38, 63, 65; vom 16. Mai 2012 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; Meyer - Goßner/Schmi t t ; StPO, 60. Aufl. , § 462a Rn. 6; SK - StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 462a Rn. 3 ). 6 7 8 9 - 5 - Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskam mer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten ab Rechtskraft der Nachverurteilung bis zu seiner Verlegung in den Maßregelvollzug am 24. August 2017 Organisat i- onshaft vollstreckt wurde (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2015 2 ARs 141/15, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295, 296; KK - StPO/Appl , 7. Aufl. , StPO § 462a Rn. 9; aA Radtke/ Hohmann/Baier § 462a Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Slawik , StPO § 462a Rn. 3) . Denn die Organisationshaft ist zunächst sch lichte Strafhaft (Pohlmann/ Jabel/Wolf , Strafvollstreckungsordnung , 9. Aufl. , 2016 § 462a Rn. 17c). Bei der Organisationshaft , deren Dauer regelmäßig zunächst nicht feststeht, han delt es sich auch nicht um eine kurzfristige vorübergehende Aufnahme, die als solche nicht zuständigkeitsbegründend wirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. D e- zember 2016 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86) . Die anerkannten Beispiele einer kurzfristigen vorübergehenden Aufnahme wie etwa die Verschu bung, die Wah r- nehmung eines Gerichtste rmins oder eine ärztliche Untersuchung sind mit der typischerweise mehrere Wochen dauernden und hinsichtlich ihres Endes z u- nächst nicht fixierten Organisationshaft nicht vergleichbar (OLG Hamm, aaO, S. 296). Zudem ist für die vergleichbare Frage der örtl ichen Zuständigkeit aner kannt, dass eine geplante spätere Verlegung nach dem Vollstreckungsplan (vgl. Senat, Be schlüsse vom 8. Dezember 2016 2 ARs 5/16, aaO; vom 28. August 1991 2 AR s 366/91, BGHSt 38, 63, 65) eine bereits begründete Z u- ständigkeit d er Strafvollstreckungskammer nicht beseitig t . Die Organisationshaft wurde in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf in der Zeit vom 29. Juni 2017 bis zum 23. August 2017 und damit nicht nur vorübe r- gehend vollstreckt. b) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen war auch örtlich zuständ ig . 10 11 12 - 6 - Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den W i- derruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO d a- nach, in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der V erurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand , zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gege ben war (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 2 ARs 62/17, aaO; vom 21. Juli 2006 2 ARs 302/06, NStZ - RR 2007 , 94 ; KK - StPO/A ppl , 7. Aufl. , § 462a Rn. 16). Eine mit der ersten Befassung b e- gründete örtliche Zuständigkeit wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt ( Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 2 ARs 62/17, aaO; vom 14. August 1981 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 1 89; Appl aaO Rn. 21). (a) Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen kön nen (st. Rspr. ; Senat , Beschl ü ss e vom 15. Oktober 1975 2 ARs 296/75 , BGHSt 26, 214, 216; vom 11. Juli 2012 2 ARs 164/12, NStZ - RR 2012, 358). Dies war spätestens mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung des Landgerichts Göttingen am 29. Dezember 2016 der Fall . Denn ab diesem Zeitpunkt waren die den Widerruf begründenden Umstände dem Landgericht Göttingen und damit auch der dortigen Strafvol l- streckungskammer bekannt . Unerheblich ist dabei, dass die Strafvollstr e- ckungskammer des Landgerichts Göttingen tatsächlich erst durch die Antra g- stellung der S taatsanwaltschaft am 29. August 2017 und damit nach der Verl e- gung des Verurteilten in die Psychiatrische Klinik Lüneburg von dem Sachve r- halt erfahren hat. (b ) D arüber hinaus begründet auch d ie Befassung des für den Bewä h- rungswiderruf ursprünglich zustän digen Amtsgerichts Osterode am Harz noch vor dem 24. August 2017 die örtliche Zuständigkeit der seit dem 29. Juni 2017 sachlich zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen. 13 14 15 - 7 - Inso fern bewirkt nämlich die Befassung eines Gerichts, das all gemein für die Entscheidung zuständig sein kann , die Zuständigkeit der Strafvollstreckung s- kammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt (st. Rspr. ; Senat , B e- schlü ss e vom 6. Mai 1987 2 ARs 105/87, BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befass t- sein 3; vom 26. N ovember 2003 2 ARs 382/03 bei Becker, NStZ - RR 2005, 65, 69). (c) Die Verlegung des Verurteilten in die Psychiatrische Klinik in Lün e- burg änderte an der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landg e- richts Göttingen nichts. Ein Zuständigkeitsw echsel von einer Strafvollstr e- ckungskammer zu einer anderen tritt nicht ein, solange erstere noch nicht a b- schließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst war , bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer geh ö- r enden Justiz vollzugsanstalt aufgenommen wurde (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86). Eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung ist bisher jedoch nicht erfolgt. Appl Eschelbach Bartel Grube Schmidt 16
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