BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 54/14 2 AR 46/14 vom 12. März 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen Az.: 400 - 2/14 Amtsgericht Berlin - Tiergarten Az.: 62 Ls - 73 Js 357 0/12 - 200/13 Amtsgericht Ibben bü ren - Jugendschöffengericht - - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 12. März 2014 beschlossen: 1. D i e Beschl ü ss e des Amtsgerichts Ibbenbü ren - Jugen d- schö ffengericht - v om 2 2. November und 16. Dezember 20 13 - 62 Ls - 73 Js 3570/12 - 200/13 - we rd en aufgehoben. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG bleibt das Amtsgericht Ib benbü ren - J u- gendschöffengericht - zuständig. Gründe: Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Ibbenb ü ren ist de ssen A b- gabebeschluss aufzuheben. Den Sachakten lässt sich zwar nicht entnehmen, ob der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Berlin bereits vor Erhebung der Anklage oder erst zwischen Anklageerhebung (3. Juli 2013) und Eröffnungsb e- schluss des Am tsgerichts Ibbenbü ren (31. Oktober 2013) verlegt hat. Letztlich kann dieses hier aber dahin stehen. Hat der Angeklagte seinen Aufenthalt bereits vor Erhebung der Anklage gewechselt, kommt eine Abgabe der Sache nach § 42 Abs. 3 JGG von vornh e- rein nicht i n Betracht (st. Rspr., vgl. Sen at, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 2 ARs 244/13 mwN). Hat der Angeklagte seinen Aufenthalt erst zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss verlegt , ist d ie Abgabe der Sache an das für seinen 1 2 3 - 3 - jetzigen Aufenthaltsort zus tändige Amtsgericht Berlin - Tiergarten insgesamt nicht zweckmäßig. Der mittlerweile 21 - jährige Angeklagte, der zur Tatzeit b e- reits volljährig war, hat die Tat bestritten. Es sind - w orauf auch das Amtsgericht Berlin - Tiergarten hinweist - die vier in der Ank lage der Staatsanwaltschaft Münster vom 27. Juni 2013 benannte n Zeugen zu hören, die allesamt im B e- reich des abgebenden Amtsgerichts wohnen . Der Angeklagte hat einen Verte i- diger aus Ibbenbü ren gewählt. Das abgebende Gericht ist zudem mit der Sache vertraut und hatte bereits einen Hauptverhandlungstermin anberaumt, zu dem es u.a. auch einen Sachverständigen des Landeskriminalamts Niedersachsen geladen hatte. Angesichts dieser Besonderheiten tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe in den Hintergrund. F ischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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