BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 54/15 2 AR 35/15 vom 25. Juni 2015 in der Bewährungssache betreffend vertreten durch: Rechtsanwalt Az.: 115 Js 23753/09 Staatsanwaltschaft Stade Az.: 13a BRs 37/14 L Landgericht Osnabrück - StVK Lingen Az.: 1 W s 72/15 Oberlandesgericht Oldenburg Az.: NZS 400 Ws 64/15 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Az.: 4 Cs 115 Js 23753/09 Amtsgericht Otte r ndorf - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts am 25. Juni 2015 beschloss en: F ür die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung au s- gesetzten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenb e- schluss des Amtsgerichts Otterndorf vom 30. Juni 2010 - 4 Cs 115 Js 23753/09 - ist die Strafvollstreckungskammer des Lan d- gerichts Lüneb urg zuständig . Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat unter a n- derem ausgeführt: " Über den Antrag der Staatsanwaltschaft Stade vom 23. Sep - tember 2014 hatte ursprünglich das Amtsgericht zu entsche i- den. Am 23. Oktober 20 14, dem Tag der Festnahme des Verurtei l- ten und der tatsächlichen Aufnahme in das Justizvollzugskranke n- haus in Lingen, ging die Zuständigkeit jedoch auf eine Strafvol l- streckungskammer über (vgl. BGHSt 26, 187, 189). Dies war vo r- liegend die Strafvollstreckun gskammer des Landgerichts Lün e- burg, in deren Zuständigkeitssprengel die Justizvollzugsanstalt Uelzen liegt, in die der Verurteilte am 1. Dezember 2014 überführt wurde. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück ist wegen des vorangegange nen Aufenthalts des Verurteilten im Justizvollzugskrankenhaus in Lingen nicht für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung zuständig geworden. Gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist für die nach § 453 StPO zu treffe n- den Entscheidungen die Strafvollstr eckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufg e- nommen ist. "Aufgenommen" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 1 - 3 - StPO ist ein Verurteilter, wenn er sic h in der betreffenden Vol l- zugseinrichtung tatsächlich und nicht nur vorübergehend , wie etwa im Rahmen einer Verschubung oder zum Zwecke einer medizin i- schen Untersuchung (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12 - , NStZ 2012, 652 - 653 m.w.N.) oder im R ahmen einer v o- rübergehenden medizinischen Behandlung aufhält (KK - StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 15 m.w.N.; vgl. zu einer Behandlung von drei Wochen in einem Bezirkskrankenhaus bei einer Justizvollzugsa n- stalt: BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1975 - 2 ARs 29 1/75 - , NJW 1976, 249; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14 - , NStZ - RR 2015, 58 - 59). Diesen Grundsä t- zen folgend dürfte lediglich von einem vorübergehenden Aufen t- halt des Verurteilten im Justizvollzugskrankenhaus in Lingen au s- zugehen sein, welcher eine "Aufnahme" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO (noch) nicht begründete. Obwohl es sich um eine Erstaufnahme des Verurteilten und einen etwa fünfwöchigen Aufenthalt des Verurteilten im Justizvollzugskrankenhaus in Li n- gen handelte, war eine Verlegung in die zuständige Justizvol l- zugsanstalt Uelzen von Anfang an bereits veranlasst (vgl. Au f- nahmemitteilung vom 24. Oktober 2014, BewH Bl. 222) und wurde auch am 1. Dezember 2014 durchgeführt . Die spätere Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Hannover führte nicht zu einem Wechsel der örtlichen Zuständi g- keit. Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landg e- richts Lüneburg endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (vgl. BGHSt 26, 165 ff.). " - 4 - Diesen Ausführungen tritt der Senat bei . Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel 2
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