BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 544/06 2 AR 307/06 vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 12 Js 7650/06 Staatsanwaltschaft Mosbach Az.: 1 Ds 12 Js 7650/06 AK 157/06 jug. Amtsgericht Adelsheim Az.: 51 ARs 5007/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 10. Januar 2007 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Adelsheim vom 27. Oktober 2006 wird aufgehoben. 2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn 374bertragen. Gr374nde: Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht - Adelsheim gem344337 247 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Heil-bronn war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt h344tte, dass der Angeklagte sei-nen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt h344tte (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG 247 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebe-schluss unterliegt daher der Aufhebung. 1 Der Senat hat, um weitere Verz366gerungen des Verfahrens zu vermeiden, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach 247 12 Abs. 2 StPO 2 - 3 - die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem f374r den Wohn-sitz des Angeklagten zust344ndigen Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn 374ber-tragen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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