BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 545/06 2 AR 308/06 vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gemeinsch344dlicher Sachbesch344digung Az.: 1 Ds 12 Js 6454/06 AK 127/06 jug. Amtsgericht Adelsheim Az.: 51 ARs 5008/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 10. Januar 2007 beschlossen: F374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendgericht - Heilbronn zust344ndig. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme an den Senat ausgef374hrt: 1 "Der Angeklagte hat nach Aktenlage ersichtlich nach Erhebung der An-klage vom 18. August 2006 seinen Aufenthaltsort nach Heilbronn verlegt. Die Anklageschrift wurde ihm noch unter seiner alten Anschrift in Adelsheim zuge-stellt (Blatt 53). Die Mitteilung des Angeklagten, dass er nunmehr in Heilbronn auf der Stra337e lebe und postalisch 374ber seine Mutter erreichbar sei (Blatt 65) begr374ndet den Aufenthaltswechsel gem344337 247 42 Abs. 3 JGG; ma337gebend ist der faktische Aufenthalt und nicht gem344337 247 8 StPO der Wohnsitz oder die Meldean-schrift des Jugendlichen (Schoreit in Diemer/Schoreit/Sonnen Jugendgerichts-gesetz 4. Auflage 247 42 Rdn. 6). Bei dieser Sachlage ist die Abgabe des bereits er366ffneten Verfahrens (Blatt 77) vom Amtsgericht Adelsheim an das Amtsge-richt Heilbronn zul344ssig. 2 Die Verfahrensabgabe ist im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligen-de Jugendgerichtshilfe der Stadt Heilbronn auch sachgerecht. Hinzukommt, dass die benannten Zeugen alle im Bezirk des Amtsgerichts Heilbronn woh-nen." 3 - 3 - Dem schlie337t sich der Senat an. 4 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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