BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 547/06 2 AR 310/06 vom 7. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern Az.: 130 Js 52258/06; 130 Js 41150/05 Staatsanwaltschaft Darmstadt Az.: 53 Ls-130 Js 52258/06 Amtsgericht Bensheim Az.: 6039 Js 18008/06 Staatsanwaltschaft Kaiserslautern Az.: 6039 Js 18008/06.jug 10 Ls Amtsgericht Kaiserslautern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 7. Februar 2007 gem344337 247 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: F374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendsch366ffengericht - Kaiserslautern zust344ndig. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-f374hrt: 1 "Die Abgabe durch das Amtsgericht Bensheim gem344337 247 42 Abs. 3 JGG ist zul344ssig, nachdem der Angeklagte nach der Erhebung der Anklage seinen Wohnort nach Kaiserslautern verlegt hat. Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes zweckm344337ig, im 334brigen auch sachgerecht, weil durch die Verlegung des Verfahrens nach Kaiserslautern und den dadurch verk374rz-ten Anreiseweg vor allem auch die Belastungen f374r den kindlichen Hauptbelastungszeugen (und seine Mutter) deutlich reduziert werden k366nnen. Demgegen374ber kommt dem Umstand, dass das Amtsgericht Bensheim bereits zum Teil mit der Sache vertraut ist und zudem Zeugen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Bensheim kommen, nur eine unterge-ordnete Bedeutung zu." - 3 - Dem tritt der Senat bei. 2 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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