BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 547/08 2 AR 324/08 vom 28. Januar 2009 in der Strafsache gegen Az.: 79 Js 287/08 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 286 Cs 353/08 Amtsgericht Tiergarten - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 28. Januar 2009 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, das zust344ndige Gericht zu bestim-men, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Gegen den Angeklagten ist ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten ergangen. Nach Einspruchseinlegung hat das Amtsgericht Termin zur Haupt-verhandlung bestimmt. Der Angeklagte, der das Amtsgericht Tiergarten f374r 366rt-lich unzust344ndig h344lt, beantragt beim Bundesgerichtshof "die Verlegung des Verhandlungsorts" an das Amtsgericht L366rrach. 1 Der Antrag ist zur374ckzuweisen, weil die Voraussetzungen f374r eine Zu-st344ndigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach 247 14 StPO nicht vorliegen. Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn zwischen mehreren Gerichten ein Streit 374ber die Zust344ndigkeit besteht. Das ist hier nicht der Fall. 2 - 3 - Auch die Voraussetzungen des 247 15 StPO liegen ersichtlich nicht vor. 3 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy