BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 55/02 2 AR 21/02 vom 4. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 203 Js 14758.0/98 - 263 Ls Amtsgericht Kassel Az.: 11 AR 16/01 Amtsgericht Münster - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgeri chtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 4. März 2002 beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Münster. Gründe: Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor. Das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200). Jähnke Detter Bode Otten Fischer
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