ECLI:DE:BGH:2018:090218B2ARS551.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 551/17 2 AR 345/17 vom 9. Januar 2018 in dem Bewährungsverfahren gegen Az.: BwR 1023 Ls 462 Js 184132/12 jug Amtsgericht München Az.: NZS 3 VRJs 3/17 Amtsgericht Clausthal - Zellerfeld - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bund esgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 9. Januar 2018 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abg e- lehnt. Gründe: I. Gegen den Verurteilten wurde durch das Amtsgericht München - J u- gend s chöffengericht - mit Urteil vom 6. Dezember 2012 eine Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt, wobei die Entscheidung über deren Aussetzung zur Bewährung zunächst vorbehalten wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 22. April 2014 wurde eine zwischen zeitlich gewäh r- te Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Nach deren teilweiser Verbüßung in der Jugendanstalt Hameln setzte der für diese zuständige Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht Hameln den verbliebenen Rest dieser sowie einer weiteren Jugend strafe durch Beschluss vom 21. November 2016 zur Bewährung aus. Die w eitere Strafv ollstreckung und die in Folge der Entlassung zur Bewährung erforderlich werdenden En t- scheidungen gab er gemäß § 85 Abs. 5 und § 88 Abs. 6 i.V.m. § 58 Abs. 3 JGG an das Amtsge richt Goslar ab, in dessen Bezirk der Verurteilte nach der Entla s- sung seinen Wohnsitz genommen hatte. Nachdem das Amtsgericht Goslar mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 die Bewährungsaufsicht übernommen ha t- te, gab es nach einer neuerlichen Wohnsitzverlegun g des Verurteilten die weit e- ren im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen 1 2 - 3 - unter Berufung auf § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO mit Beschluss vom 7. März 2017 an das Amtsgericht München als das erkennende Gericht zur Weitergabe an das zuständ ige Gericht zurück. D ieses nahm mit Beschluss vom 21. März 2017 die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur B e- währung aus dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 22. April 2014 beziehen sowie die weitere Vollstreckung aus die sem Beschluss zurück und übertrug diese unter Berufung auf § 42 Abs. 3, § 58 Abs. 3, § 85 Abs. 5 JGG dem für den neuen Wohnsitz des Verurteilten zus tändigen Amtsgericht Claus - thal - Zellerfeld, das die Bewährungsaufsicht mit Verfügung vom 8. Mai 2017 überna hm. Nachdem der Verurteilte zwischenzeitlich ohne festen Wohnsitz war, ist er mittlerweile im Bezirk des Amtsgerichts Traunstein gemeldet . Aus diesem Grund hat das Amtsgericht Clausthal - Zellerfeld die Rückübernahme durch das Amtsgericht München angeregt. D as Amtsgericht München hat die Rückübe r- nahme verweigert, da der Verurteilte am Ort des Wohnsitzgerichts derzeit u n- auf findbar sei und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. Der Antrag auf Ger ichtsstandsbestimmung ist abzulehnen. Die Vorau s- setzung en für eine Entscheidung des Zuständigkeitsstreits durch den Bunde s- gerichtshof liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat zwar in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 3 Sat z 3 JGG, hier darüber hinaus i.V.m. § 88 Abs. 6 Satz 3 JGG, als übergeordnetes Gericht auch dann zu entscheiden, wenn zwischen zwei Gerichten Streit darüber besteht, ob das ursprünglich abgebende Gericht aufgrund einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse die Übertragung rückgängig machen, also die Sache wieder übe r- 3 - 4 - nehmen muss, um sie entweder selbst zu erledigen oder gegebenenfalls einem anderen Gericht zu übertragen ( Senat, Beschluss vom 1. Oktober 1986 - 2 ARs 239/86, NStZ 1987, 87 ; Brunner/Dölling, JGG , 13. Aufl., § 58 Rn. 9). Dies gilt aber nur, wenn das Gericht, das die Sache abgegeben hat, dafür zuständig ist, die Übertragungsentscheidung zu ändern. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Mit der Aufnahme des Verurteilten in den Jugendstrafvollzug in der Jugendanstalt Hameln ging gemäß § 85 Abs. 2 JGG die Zuständigkeit für alle die Vollstreckung der Jugendstrafe betreffende n Entscheidungen auf den als Vollstreckungsleiter amtierenden Jugendrichter beim Amtsgericht Hameln über. D ementsprechend hat diese r mit Beschluss vom 21. November 2016 gemäß § 88 Abs. 1 JGG über die Aussetzung der Reststrafe entsch ie den und gleichzeitig gemäß § 85 Abs. 5, § 88 Abs. 6 i.V.m. § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG die Zuständigkeit für die Vollstreckung und die weitere Entscheidung d em Jugendrichter beim Amtsgericht Goslar übertragen. Der Beschluss des Amt sgerichts Goslar vom 7. März 201 7, d urch d en der dortige Jugendrichter die im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu tre f- fende n Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO an da s Amtsg e- richt München zurückgab, war jedoch nicht von seiner Zuständigkeit gedeckt ( vgl. Senat, Beschluss vom 19. April 1972 - 2 ARs 79/72, BGHSt 24, 332, 334; Beschluss vom 19. November 1970 - 2 ARs 270/70, BGHSt 24, 26, 28). Der zunächst übernehmende Ric hter kann nämlich nur beim abgebenden Gericht eine Änderung anregen. Dagegen ist er nicht befugt, die Sache selbst an ein drittes Gericht zu übertragen (BGH, Beschluss vom 19. November 1970 - 2 ARs 270/70, aaO ; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 58 Rn. 44 ). Inso weit ist durch die A b- gabe vom 21. November 2016 die Sache nicht endgültig aus dem Verantwo r- tungsbereich des Amtsgerichts Hameln ausgeschieden. D ieses hat deshalb die Pflicht, seine Entscheidung bei einer Änderung der Verhältnisse zu überprüfen , 4 5 - 5 - wenn erford erlich rückgängig zu machen (Senat, Beschluss vom 15. Dezember 1972 - 2 ARs 340/72, BGHSt 25, 85, 88; Beschluss vom 16. März 1979 - 2 ARs 70/79, BGHSt 28, 351, 353) und gegebenenfalls ein anderes Gericht mit den Aufgaben zu betrauen (Brunner/Dölling, aaO , § 58 Rn. 9 ). Hierdurch wird dem Grundsatz der Einheitlichkeit der erzieherischen Entscheidung entsprochen (Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 58 Rn. 44). Allerdings wird dadurch die Rechtswirksamkeit der Übertragung und der auf sie gründenden weiteren Entsche idungen nicht in Frage gestellt. Jedoch bleibt für die Änderung der Übertragungsentscheidung die gesetzliche Zustä n- digkeitsregelung weiterhin maßgebend (Senat, Beschluss vom 1. Oktober 1986 - 2 ARs 239/86, NStZ 1987, 87) . Dies be deutet, dass über eine Abä n derung der Zuständigkeit das Amtsgericht Hameln zu befinden hat. Dieses ist jedoch an dem vorliegenden Zuständigkeitsstreit nicht beteiligt und kann daher auch nicht vom übergeordneten Gericht für zuständig erklärt werden. 6 - 6 - Dem Amtsgericht Clausthal - Zelle rfeld bleibt die Möglichkeit, bei dem Amtsgericht Hameln eine Änderung der Übertragungsentscheidung anzuregen ( vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 1986 - 2 ARs 239/86, aaO ). Erst w enn das Amtsgericht Hameln es ablehnt, einer solchen Anregung zu folgen, is t - auf entsprechende Vorlage - Raum für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof. Krehl Eschelbach Bartel Grube Schmidt 7
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