BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 556/06 2 AR 323/06 vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 136 Js 1151/06 Staatsanwaltschaft Dortmund Az.: 62 Ds 136 Js 1151/06 - 205/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Dortmund Az.: 36 Ds (98/06) 308 Js 27169/06 HW Amtsgericht Elmshorn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 31. Januar 2007 beschlossen: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichters - Dortmund vom 23. Oktober 2006 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht Dortmund - Jugendrichter - bleibt weiterhin f374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache zust344ndig. Gr374nde: Der Senat schlie337t sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 4. Januar 2007 an, der zutreffend ausgef374hrt hat: 1 "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht - Dortmund gem344337 247 42 Abs. 3 i.V.m. 247 108 Abs. 1 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hat, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt h344tte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG 247 42 Abs. 3 Abgabe 2; BGH NStZ-RR 2000, 324). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil er be-reits am 26. Juli 2006 nach Westerhorn umgezogen ist (Bl. 51, 59 d. A.) und nach der Er366ffnung des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnortwechsel stattgefunden hat (Brunner/D366lling JGG 11. Auflage 247 42 Rdn. 10 m.w.N.). 2 Eine 334bertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach 247 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckm344337ig, weil der Ange-klagte nicht gest344ndig ist und die in der Anklageschrift genannten Zeugen in Dortmund oder dessen Umgebung wohnen. Da das Hauptverfahren er366ffnet 3 - 3 - wurde, verbleibt es bei der Zust344ndigkeit des Amtsgerichts - Jugendgerichts - Dortmund (vgl. 247 16 Satz 1 StPO)." Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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