BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 56/02 2 AR 33/02 vom 13. März 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. Az.: 8 Ds 28 Js 1219/01 - 240/01 Amtsgericht Borken Az.: 6 Ds 42/02 jug. Amtsgericht Rheinberg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 13. März 2002 beschlossen: 1. Der Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Borken vom 8. Februar 2002 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht bleibt zur Verhandlung und Entscheidung über die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster - Zweigstelle Bocholt - vom 10. Dezember 2001 zuständig. Gründe: In ihrer Anklage zum Jugendrichter des Amtsgerichts Borken legt die Staatsanwaltschaft den beiden geständigen Angeklagten einen gemeinschaftl i - chen Diebstahl an ihrem Wohnort Borken zur Last. Dem Angeklagten K. konnte die Anklage noch in Borken zugestellt werden. Dem Angeklagten S. mußte die Anklage in Hagen-Haspe zugestellt werden, wo er sich inzwischen aufhält. Der Eröffnungsbeschluß und die Ladung zur Hauptverhandlung kon n - ten dem Angeklagten K. nicht mehr in Borken, sondern in Rheinberg zug e - stellt werden, wo er sich inzwischen bei seiner Mutter aufhält. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Borken hat durch Beschluß vom 8. Februar 2002 das gesamte Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwal t - schaft gemäß § 42 Abs. 3 JGG an den Jugendrichter des Amtsgerichts Rhei n - berg abgegeben, weil der Angeklagte K. nach der Anklageerhebung seinen Aufenthalt gewechselt habe und sich jetzt in Rheinberg aufhalte. - 3 - Der Jugendrichter in Rheinberg hat die Übernahme abgelehnt. Die J u - gendrichterin in Borken hat beantragt, das zustndige Gericht zu bestimmen. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG fr eine Abgabe des g e - samten Verfahrens an das Amtsgericht Rheinberg liegen nicht vor. Nach A k - tenlage ist zwar davon auszugehen, daû beide Angeklagte nach der Anklag e - erhebung ihren Aufenthalt gewechselt haben, der Angeklagte K. von Borken nach Rheinberg und der Angeklagte S. von Borken nach Hagen. Fr den Angeklagten S. besteht jedoch in Rheinberg kein Gerichtsstand, weder nach § 42 Abs. 1 JGG, noch nach §§ 7 ff. StPO. Dieser Angeklagte wrde d a - her mit einer Verfahrensabgabe an das Amtsgericht Rheinberg seinem geset z - lichen Richter entzogen. Eine Trennung des Verfahrens ist aus prozeûökon o - mischen Grnden nicht angezeigt. Auch nach § 12 Abs. 2 StPO kann dem Jugendrichter in Rheinberg die Zustndigkeit fr das gesamte Verfahren nicht bertragen werden, da das g e - meinschaftliche obere Gericht nur an ein solches Gericht verweisen kann, das bereits bei Eröffnung des Verfahrens zustndig war (BGHSt 13, 209, 217). Der Abgabebeschluû des Amtsgerichts Borken ist daher aufzuheben. Dieses Gericht bleibt fr die Untersuchung und Entscheidung der Sache z u - stndig. Jhnke Bode Otten Fischer Elf
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