BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 56/11 2 AR 33/11 vom 2. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Bandenbetrugs Az.: 206 Js 124418/09 Staatsanwaltschaft Augsburg Az.: 4 BerL 38/11 Generalstaatsanwaltschaft M374nchen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 2. M344rz 2011 beschlossen: Eine Bestimmung des zust344ndigen Gerichts nach 247 13a StPO wird abgelehnt. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Gerichtsstandsbestimmung nach 247 13a StPO liegen nicht vor. Es fehlt nicht - wie es 247 13a StPO voraussetzt - an einem im Geltungsbereich der Strafprozessordnung zust344ndigen Gericht. 1 Der Beschuldigte, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges anh344ngig ist, war seit 6. August 2009 zur Aufenthaltsermittlung (247 131a StPO) ausgeschrieben. Er wurde am 22. August 2010 im Rahmen einer Schleierfahn-dung in W. kontrolliert. Nach Feststellung der bestehenden Ausschrei-bung kam es zu einer verantwortlichen Vernehmung als Beschuldigter und zur Erteilung einer Zustellungsvollmacht durch den in Rum344nien wohnhaften Be-schuldigten. 2 Bei dieser Sachlage ist das f374r den Kontroll- und Vernehmungsort W. zust344ndige Amtsgericht We. nach 247 9 StPO zust344ndiges Gericht. Denn die Festhaltung des Beschuldigten und seine anschlie337ende Vernehmung als Beschuldigter mit der Unterzeichnung einer Zustellungsvollmacht stellt ein Ergreifen im Sinne von 247 9 StPO dar. Ergibt sich bei der Kontrolle einer Person, dass gegen diese ein Ermittlungsverfahren l344uft und eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung vorliegt, werden sich nicht nur - sofern hierzu Erkenntnis- 3 - 3 - se nicht vorliegen - Ma337nahmen zur Ermittlung des Wohn- und Aufenthaltsortes des Beschuldigten (vgl. 247 163b StPO) anschlie337en. Dar374ber hinaus wird es re-gelm344337ig zur Pr374fung kommen, ob die Durchf374hrung des weiteren Strafverfah-rens durch besondere Vorkehrungen gesichert werden kann. Dies gilt etwa in besonderer Weise dann, wenn der Beschuldigte im Geltungsbereich der Straf-prozessordnung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat und Ma337nahmen nach 247 132 StPO in Frage kommen. W344hrend dieser Zeit w344ren polizeiliche Ma337nahmen, die dazu dienten, eine m366gliche Flucht des Beschuldigten zu ver-hindern, nicht zu beanstanden; sie rechtfertigen die Annahme, dass der Be-schuldigte (zumindest vor374bergehend) zum Zweck der Strafverfolgung fest-gehalten und damit "ergriffen" ist (vgl. BGHSt 44, 347, 349 zum weitergehenden Fall, dass ein Betroffener erst im Rahmen einer Kontrolle einer Straftat verd344ch-tigt wird und daraufhin Ermittlungen gegen ihn eingeleitet werden). Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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