BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 562/08 2 AR 331/08 vom 12. M344rz 2009 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls u.a. Az.: 1 VRs 21 Js 2026/04 Staatsanwaltschaft Rottweil Az.: 1 StVK 48/08 Landgericht Rottweil Az.: 12 StVK 652/05 Landgericht Freiburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 12. M344rz 2009 beschlossen: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rottweil ist f374r die weitere Bew344hrungs374berwachung aus dem Urteil des Amtsge-richts Horb am Neckar vom 19. Januar 2005 zust344ndig. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-f374hrt: 1 "Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Freiburg und Rottweil streiten 374ber die Zust344ndigkeit f374r die weitere 334berwachung der Bew344hrung aus dem Urteil des Amtsgerichts Horb a. N. vom 19. Januar 2005 (2 Ds 21 Js 22026/04-AK 157/04). Zust344ndig ist die Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Rottweil (247 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO). 2 Mit der Aufnahme des Verurteilten zur Vollstreckung einer Gesamtfrei-heitsstrafe (Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. Dezember 2007, Az: 12 Ns 22 Js 14340/06 AK 79/07) in die Justizvollzugsanstalt Rottweil vom 16. Juni 2008 bis zum 23. Juli 2008 ist, nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg am 4. Juli 2008 zur Frage des Bew344hrungswiderrufs ent-schieden und die Bew344hrungszeit erneut verl344ngert hatte (Bew344hrungsheft Band I, Blatt 251 ff.) und das Oberlandesgericht Karlsruhe am 21. Oktober 2008 (2 Ws 220/08, Bew344hrungsheft Band II Blatt 361) die gegen den vorgenannten Beschluss eingelegte, sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rottweil als unbegr374ndet verworfen hatte, die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts 3 - 3 - Rottweil nach dem Konzentrationsprinzip des 247 462a Abs. 4 Satz 3 StPO f374r die Bew344hrungsaufsicht in der vorliegenden Sache zust344ndig geworden. Die Zu-st344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg bestand nur noch bis zur abschlie337enden Entscheidung des Oberlandesgerichts Karls-ruhe 374ber die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rottweil (Appl in KK StPO 6. Auflage 247 462a Rdn. 16). Eine Befassung der Strafvollstreckungskam-mer des Landgerichts Rottweil mit einer bestimmten Entscheidung zur Begr374n-dung ihrer Zust344ndigkeit und deren Fortdauer ist nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 1984, 380). Dass die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. Dezember 2007 vollst344ndig verb374337t war, steht dem Wechsel der 366rtli-chen Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht entgegen. Die nach 247 462a Abs. 4 Satz 3 StPO zust344ndige Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe f374r Nachtragsentschei-dungen zust344ndig, die wegen anderer Verurteilungen erforderlich werden (BGHSt 28, 82; NStZ-RR 2007, 94; Meyer-Go337ner StPO 51. Auflage 247 462a Rdn. 34)." 4 Dem tritt der Senat bei. 5 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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