BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 562/09 2 AR 348/09 vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. hier: Antrag der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern auf Ausschluss des Rechtsanwaltes Dr. K. als Verteidiger des Angeklagten C. wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung Az.: 6014 Js 14824/08.4 KLs Landgericht Kaiserslautern Az.: 6014 Js 12167/08.4 KLs Landgericht Kaiserslautern Az.: 2 VAus-1/09 Generalstaatsanwaltschaft Az.: 1 AR 32/09 Pf344lzisches Oberlandesgericht Zweibr374cken - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 14. Januar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. K. ge-gen den Beschluss des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 20. November 2009 - Az.: 1 AR 32/09 - wird auf seine Kosten verworfen. Gr374nde: Der Beschwerdef374hrer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den gem344337 247 138 c Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den er von der Mitwirkung als Verteidiger des Ange-klagten C. in dem Verfahren 6014 Js 14824/08 (Staatsanwaltschaft Kaiserslautern) ausgeschlossen wurde. 1 Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zul344s-sig, jedoch unbegr374ndet. Zu Recht hat das Oberlandesgericht Rechtsanwalt Dr. K. von der Mitwirkung als Verteidiger im Verfahren gegen den Ange-klagten C. ausgeschlossen; der ausgeschlossene Rechtsanwalt ist in ei-nem die Er366ffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verd344chtig, eine Handlung begangen zu haben, die im Falle der Verurteilung des Angeklag-ten C. eine versuchte Strafvereitelung w344re (247247 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO, 258 Abs. 1 und 4, 22, 23 StGB). Es besteht der hinreichende Tatverdacht, dass Rechtsanwalt Dr. K. als Zeuge in der Hauptverhandlung vor der 4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern am 26. Oktober 2009 wider besseres Wissen die Unwahrheit gesagt und damit eine uneidliche Falschaus-sage begangen hat (247 153 StGB), um zu verhindern, dass sein Mandant, der 2 - 3 - Angeklagte C. , von dem erkennenden Gericht wegen der erhobenen Tat-vorw374rfe Nr. 1, 2 und 4 der Anklageschrift vom 14. Januar 2009, verurteilt wird. Dass und weshalb gegen den Beschwerdef374hrer insoweit hinreichender Tatverdacht besteht, hat das Oberlandesgericht unter sorgf344ltiger W374rdigung der Beweislage, insbesondere der Aussagen der Zeugen POK N. und KOK B. sowie der ihre Angaben st374tzenden Beweisumst344nde, umfassend darge-legt. Diesen Ausf374hrungen, die in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht zutref-fen, schlie337t sich der Senat an. Erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass der Angeklagte C. bei seiner Vernehmung am 25. November 2009 zumindest einger344umt hat, dass er von dem Zeugen N. im Anschluss an die eigentli-che Vernehmung auf die "Rotterdamfahrt" angesprochen wurde. Dies ist nicht ohne Weiteres mit der Aussage des Beschwerdef374hrers vor dem Oberlandes-gericht vereinbar, er k366nne "ausschlie337en, dass noch ein Gespr344ch zwischen C. und den Beamten stattgefunden hat". 3 Rissing-van Saan Appl Schmitt
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