BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 57/03 2 AR 34/03 vom12. März 2003in der Bewährungssachegegenwegen BeleidigungAz.: 2 Ds 330 Js 1344/02 - Bwl. 39/02 Amtsgericht HoyerswerdaAz.: 3 StVK 22/03 Landgericht Bautzen - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 12. März 2003 beschlossen:Zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, dieAussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährungzu widerrufen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landge-richts Cottbus zuständig.Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwaltsan, der zutreffend ausgeführt hat:"Der Verurteilte befindet sich seit 23. Oktober 2002 in anderer Sache inStrafhaft. Mithin ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerrufs-antrag der Staatsanwaltschaft von dem Gericht des ersten Rechtszugs auf dieStrafvollstreckungskammer übergegangen. Örtlich zuständig ist diejenigeStrafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, indie der Verurteilte zu dem Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Sacheaufgenommen war (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend ist die Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Cottbus seit dem 23. Oktober 2002 mitder Sache befasst. Ein Befasstsein im Rechtssinne liegt nämlich bereits dannvor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigenkönnen (BGHSt 30, 189, 191). Dies ist vorliegend seit dem 5. September 2002der Fall, weil sich zumindest seit diesem Zeitpunkt das rechtskräftige Urteil desAmtsgerichts Hoyerswerda vom 22.08.2002 bei den Akten befindet, aus wel- - 3 -chen sich die den Bewährungswiderruf rechtfertigenden neuen Straftaten desAngeklagten ergeben (vgl. Bl. 18 Rs BewH). Darauf, zu welchem Zeitpunkt derWiderrufsantrag der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, kommt es in diesemZeitpunkt nicht mehr an, da Entscheidungen nach § 56 f Abs. 1 StGB von Amtswegen ergehen.Unerheblich ist auch, dass die Akten erst zu einem späteren Zeitpunktbei dem Landgericht Cottbus eingegangen sind. Für das Befasstsein der Straf-vollstreckungskammer genügt es nämlich, wenn die eine Entscheidung not-wendig machenden Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Ent-scheidung zuständig sein kann. Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht des ersten Rechtszugs (BGHSt 26, 214, 216; Beschluss vom 16.04.1997 - 2ARs 112/97; KK-Fischer StPO 4. Aufl. § 462 a RdNr.17). Diesem lag das Be-währungsheft jedoch bereits seit September 2002 vor (vgl. Bl. 18 Rs BewH). - 4 -Mithin war ab 23. Oktober 2002 die Strafvollstreckungskammer desLandgerichts Cottbus mit der Sache befasst, da sich der Verurteilte seit diesemTag in der zu ihrem Bezirk gehörenden JVA Spremberg befand. Das Be-fasstsein des Landgerichts Cottbus wurde durch die nachträglichen Verlegun-gen des Verurteilten nicht beendet (BGHSt 26, 165, 166)."Rissing-van Saan Detter Rothfuß Fischer Roggenbuck
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